|
Und wenn der Chef meint er wüsste immer alles
besser:
|
HIER

gibt
es Tipps und Hilfe
Wer die Klagefrist verpasst, hat auch keinen
Kündigungsschutz
Verpasst der Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung die
3-wöchige Klagefrist, hat er im Regelfall schlicht Pech gehabt. Die Kündigung
ist dann - egal ob sie einer gerichtlichen Überprüfung standgehalten hätte
oder nicht - wirksam.
Wird ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet, so geht
man in den heutigen Zeiten der Massenarbeitslosigkeit meistens nicht ohne
gerichtliche Auseinandersetzung auseinander. Deshalb müssen sowohl Arbeitnehmer
als auch Arbeitgeber verschiedene Fristen und Formalien beachten, die unbedingt
eingehalten werden müssen. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften hat ansonsten
sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite ganz erhebliche
rechtliche und ggf. auch finanzielle Konsequenzen.
So muss man sich beispielsweise bei der Beendigung eines
Arbeitsverhältnisses durch Kündigung an die gesetzlichen oder im
Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen halten. Außerdem muss eine
Kündigung, soll sie wirksam sein, immer schriftlich erfolgen.
Arbeitnehmer, denen gekündigt wurde, müssen sich - wollen
sie sich erfolgreich gerichtlich gegen die Kündigung wehren - an die 3-wöchige
Klagefrist des Kündigungsschutzgesetzes halten. Das heißt, der Arbeitnehmer,
dem gekündigt wurde, muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung
Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Die 3-Wochen-Frist beginnt mit
Zugang der Kündigung. Diesen muss der Arbeitgeber beweisen - was er oft nicht
kann. Der Tag an dem die Kündigung zugegangen ist, wird bei der Fristberechnung
nicht mitgerechnet. Die Frist endet mit Ablauf von 3 Wochen an dem gleichen
Wochentag, an dem die Kündigung zugegangen ist, um 24 Uhr. Fällt das Fristende
auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, dann muss die Klage
bis 24 Uhr des nächsten Werktags eingereicht werden.
Beispiel: Die Kündigung geht dem Arbeitnehmer am Samstag,
den 6.8. zu. Fristbeginn ist damit Sonntag, der 7.8.. Die Klage muss also bis
spätestens Montag, den 29.8 beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Verpasst
der Gekündigte diese Frist, ist die Kündigung wirksam, ganz egal, ob sie einer
arbeitsgerichtlichen Überprüfung standgehalten hätte oder nicht. Das Gericht
setzt sich, ist die Frist einmal verpasst, überhaupt nicht mehr inhaltlich mit
der Kündigung auseinander.
Geht ein gekündigter Mitarbeiter z.B. irrtümlich davon aus,
dass die 3-Wochen-Frist nicht schon mit Zugang der Kündigung beginnt, sondern
erst mit Ablauf der meistens längeren Kündigungsfrist, hat er schlicht Pech
gehabt. Bei den Arbeitsgerichten kann er mit dieser Ausrede jedenfalls nicht auf
Verständnis und nicht auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand",
sprich Verlängerung der Klagefrist, hoffen. Denn die Gerichte setzen voraus,
dass der von einer Kündigung bedrohte Arbeitnehmer sich zumindest sofort
nachdem er die Kündigung in Händen hält, erkundigt, was er hiergegen
unternehmen kann (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.4.2005,
Az. 2 Ta 105/05).
Genauso ergeht es Arbeitnehmern, die damit rechnen mussten,
dass ihnen während ihres Urlaubs eine Kündigung ins Haus flattert. In solchen
Fällen muss man "Empfangsvorsorge" treffen, das heißt, Freunde oder
Bekannte müssen die Post kontrollieren. Es genügt in solchen Fällen nicht,
wenn die Freunde nur die "amtliche Post" aufmachen, das weniger
amtlich aussehende Kündigungsschreiben aber ungeöffnet liegen lassen
(Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 30.6.2005, Az. 3 Ta 22/05). Auch in
solchen Fällen kann man als Arbeitnehmer nichts mehr machen, wenn man die Frist
einmal verschlafen hat.
(AZ: 2 Ta 105/05 und 3
Ta 22/05)
Überstunden - Tipp 1 ...Wenn der Arbeitgeber Überstunden machen lassen
will, so muss er dies frühzeitig anmelden! Dies ist auch dann
der Fall, wenn dieses Recht im Arbeitsvertrag festgelegt ist.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Frankfurt/Main hält eine
Fristwahrung von vier Tagen für angemessen. Dem Arbeitnehmer soll
auf diese Weise ermöglicht werden, sich auf eine vorher zeitlich nicht
festgelegte Inanspruchnahme seiner Arbeitskraft einzustellen. Die Zuweisung
von Überstunden für den laufenden Arbeitstag kann nur bei deutlich
überwiegenden betrieblichen Interessen billigem Ermessen entsprechen,
so die Richter.
... Überstunden - Tipp 2Wer sich als Arbeitnehmer weigert, Überstunden
zu machen, darf gekündigt werden. Voraussetzung: Für die Mehrarbeit
gibt es einen wichtigen Grund.
Im vorliegenden Fall hatte der Chef eines Handwerkbetriebs
einen Mitarbeiter aufgefordert, freitags noch ein paar Stunden länger
zu schaffen. Begründung: Ansonsten hätte der Auftraggeber Ärger
gemacht. Die Weigerung seines Mitarbeiters quittierte der Firmenchef mit
dem Rausschmiss. Völlig in Ordnung, befanden die Richter. Firmen müssten
sich darauf verlassen können, dass ihre Arbeitnehmer ausnahmsweise
auch zu ungewöhnlichen Zeiten zur Verfügung stünden, sofern
wichtige betriebliche Gründe dafür vorlägen, so das Landesarbeitsgericht
Frankfurt.
Vergütung von ÜberstundenDie Vergütung für Überstunden darf
ohne ausdrückliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag nicht in das reguläre
Gehalt einbezogen werden. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem
Urteil festgestellt. Die Richter sprachen damit einem Techniker rund 17
000 DM für 208 geleistete Überstunden zu, die ein Metallbau-Unternehmen
an ihn zahlen muss.
Nach seinem Ausscheiden aus der Firma hatte der Arbeitnehmer
die Bezahlung der Überstunden gefordert. Das Unternehmen weigerte
sich jedoch, die Vergütung zu zahlen. Zur Begründung hieß
es, die Überstunden seien in dem überdurchschnittlichen Monatsgehalt
von 8 500 DM bereits enthalten. Laut Urteil hätte eine solche Regelung
aber im Arbeitsvertrag vereinbart sein müssen. Allein der Hinweis
auf ein hohes Gehalt oder eine im Arbeitsvertrag vereinbarte "Mindestarbeitszeit"
reiche noch nicht aus, um dem Arbeitnehmer die Zahlung der Überstundenvergütung
zu verweigern.
(Az.: 7 Ca 4198/01)
pauschale Vergütung: 48 Stunden Arbeit pro Woche sind mehr als
genug
Steht im Arbeitsvertrag, dass mit dem Gehalt sämtliche
Überstunden abgegolten sind, gilt das nur für die gesetzlich zugelassene
Wochenarbeitszeit von 48 Stunden.
Was darüber liegt, muss der Arbeitgeber trotz Vertrag
bezahlen!.
(BAG, Az.: 5 AZR 52/05)
Handy-Rufbereitschaft muss bezahlt
werdenArbeitgeber, die von ihren Beschäftigten verlangen,
auch außerhalb der regulären Arbeitszeit auf dem Handy erreichbar
zu sein, müssen dafür zahlen.
Das geht aus einem Spruch des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Danach haben die Angestellten für die Handy-Bereitschaft
Anspruch auf eine tarifliche Vergütung wie für eine förmliche
Rufbereitschaft. Eine angeordnete Erreichbarkeit per Mobiltelefon müsse
vergütet werden, weil der Arbeitnehmer das Telefon stets bei sich
tragen und Orte meiden müsse, an denen ein Handy nicht funktioniere
oder verboten sei, hieß es zur Begründung.
(Az.:
6 AZR 900/98)
Kündigung bei übermäßigem Privatgebrauch des Diensthandys rechtens
...Wenn
Arbeitnehmer ihr Diensthandy übermäßig oft für private Telefonate nutzen, müssen
sie mit der Kündigung rechnen. So ein entsprechendes Urteil des Hessischen
Landesarbeitsgerichts in Frankfurt.
Im verhandelten Fall hatte ein im Außendienst beschäftigter
Bankangestellter das ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mobiltelefon
fast ausschließlich privat verwendet. In vier Monaten entstanden dabei Kosten
von rund 1700 Euro. Die Firma kündigte dem Angestellten deshalb. Der Mann
machte gerichtlich jedoch geltend, dass er zuvor nicht abgemahnt worden ist und
ihm die private Nutzung des Handys auch nicht ausdrücklich verboten worden war.
Das Gericht stellte dazu fest, dass der Umfang der privaten
Telefonate den von der Bank zu duldenden Rahmen überschritten hat. Der
Angestellte habe daher vertragswidrig gehandelt. Somit sei auch die Kündigung
ohne vorherige Abmahnung berechtigt gewesen.
(Az.: 5 Sa 1299/04)
... Aber auch hier gibt es andere - und
neuere(!) - Urteile
Arbeitgeber dürfen Mitarbeitern, die das Diensthandy privat
nutzen, nicht ohne Weiteres kündigen. Nachweislich exzessives Quasseln
gefährdet jedoch den Job.
Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz
in Mainz in einem Urteil. Nur bei umfangreichen, unerlaubt und heimlich
geführten Telefonaten sei eine fristlose Kündigung angemessen. Der Arbeitgeber
ist dabei beweispflichtig.
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage
eines Bauingenieurs statt. Der Arbeitgeber hatte dem Kläger fristlos gekündigt
– unter anderem weil er das Firmenhandy für private Gespräche genutzt hatte.
Allerdings konnte der Arbeitgeber nicht nachweisen, die Nutzung des Firmenhandys
für private Zwecke verboten zu haben.
Vor diesem Hintergrund bewertete das LAG die fristlose
Entlassung als unangemessen. Der Bauingenieur habe ohne ausdrückliches Verbot
durch den Arbeitgeber nicht davon ausgehen müssen, dass Privatgespräche
ausnahmslos untersagt seien. Ebenso fehle der Nachweis, dass er exzessiv
telefoniert habe. Zudem hätte es nach Meinung des Gerichts der vorherigen
Abmahnung bedurft.
(Az.: 10 Sa 787/05)
NachtarbeitArbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch
auf 25 Prozent Gehaltszuschlag für geleistete Nachtarbeit. Die Richter
des AG Frankfurt gaben damit den Klagen von 40 Mitarbeitern eines Automobil-Zulieferungsunternehmens
statt und verurteilten die Firma, die Streichung des Zuschlages rückgängig
zu machen.
(Az.: 7 Ca 2000/00)
Urlaub ist Urlaub - Tipp 1 ...Unternehmen dürfen ihren
Mitarbeitern den von ihnen beantragten Urlaub nicht mit pauschal vorgetragenen
betrieblichen Gründen verweigern! Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt
entschieden. Die Richter gaben damit im Eilverfahren dem Antrag eines Anlagenbuchhalters
gegen ein Kommunikationsunternehmen statt und wiesen das Unternehmen an,
dem Mitarbeiter den Urlaub zu gewähren.
(Az.:
1 Ga 171/00)
... Urlaub ist Urlaub - Tipp 2 ...Arbeitnehmer haben bei ihrer
Urlaubsplanung grundsätzlich auf betriebliche Belange ihres Arbeitgebers
Rücksicht zu nehmen. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt festgestellt.
Die Richter bestimmten damit in einem Eilverfahren, dass ein Reinigungsmitarbeiter
noch bis zum 02. Juli zu arbeiten hat. Der Arbeitnehmer wollte bereits
am 25. Juni einen vierwöchigen Urlaub antreten. Der Arbeitnehmer hatte
seinen Urlaubswunsch mit dem Hinweis auf seine beiden schulpflichtigen
Kinder, sowie den bereits genehmigten Urlaub seiner Ehefrau begründet.
Die Firma argumentierte dagegen mit termingebundenen Reinigungsaufträgen
und der angespannten Personalsituation während der Sommermonate. Bereits
in den zurückliegenden Jahren habe das Unternehmen stets den Urlaubswünschen
des Arbeitnehmers entsprochen.
(Az.: 7 Ga 103/01)
... Urlaub ist Urlaub - Tipp 3Ist der Urlaub angetreten, darf die Firma
eine(n) Mitarbeiter(in) nicht zurückrufen! Das gilt selbst dann, wenn
der Arbeitsvertrag diese Möglichkeit vorsieht.
So urteilte das Bundesarbeitsgericht am 20.06.2000.
(Az.:
9 AZR 404/99 und 405/99)
Urlaub von kranken Arbeitnehmern verfällt
nicht
Der Urlaubsanspruch von krankgeschriebenen Arbeitnehmern
verfällt nicht. Auf diese Arbeits-Rechtsprechung hat das Landesarbeitsgericht
in Düsseldorf hingewiesen .
Danach hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass im
Krankheitsfall der gesetzliche Urlaub nicht verfällt, sondern zu einem
späteren Zeitpunkt nachgeholt werden kann. Ist das Arbeitsverhältnis
inzwischen beendet, kann sich der Betroffene die offenen Urlaubstage auszahlen
lassen - selbst dann, wenn er für das gesamte Urlaubsjahr oder darüber hinaus
krankgemeldet war.
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der von September 2004 an
fortlaufend krankgeschrieben und Ende September 2005 aus dem Arbeitsverhältnis
ausgeschieden war. Mit der Klage hatte er die Abgeltung des noch offenen Urlaubs
aus den Jahren 2004 und 2005 verlangt. Mit seinem Urteil entsprach das Gericht
der Klage weitgehend.
(Az.: 12 Sa 486/06)
Ein ebenfalls noch wichtiger Tipp für Leute die ihren Arbeitgeber verlassen möchten,
ohne
bereits einen neuen Arbeitsplatz zu haben (= Arbeitslos):Wenn man sich aufgrund schlechter Beratung bzw. Information
durch den alten Arbeitgeber darauf einlässt einen Aufhebungsvertrag
zu unterschreiben und damit die gesetzliche bzw. tarifliche Kündigungsfrist
verkürzt, erfolgt seit einiger Zeit nicht nur die übliche - und
auch i.d.R. bekannte - 3-Monatssperre des Arbeitslosengeldes bei Eigenkündigung,
sondern zusätzlich wird dieses für weitere 8 Monate
gestrichen!
(Wenn einem so etwas passiert dürfte es meiner Meinung
nach allerdings gute Chancen geben diesen "Nachteil" mittels einer Klage
gegen den alten Arbeitgeber auszugleichen.)
AbfindungshöheNach dem Abschluss eines Abfindungsvertrages
ist grundsätzlich keine Veränderung einer Abfindungssumme mehr
möglich. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt festgestellt. Die Richter
wiesen damit die Zahlungsklage eines ausgeschiedenen Bauleiters gegen ein
Planungsunternehmen zurück.
Zwischen dem Arbeitnehmer und der
Firma war es nach Kritik von Kunden zu Verhandlungen und schließlich
zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gekommen. Der von beiden
Seiten unterzeichnete Aufhebungsvertrag sah eine Abfindung von rund DM
33.000,-- für den Mitarbeiter vor. Vor Gericht bezeichnete der Arbeitnehmer
diesen Betrag als zu gering und forderte DM 106.000,--. Über die Höhe
der in solchen Fällen üblicherweise gezahlten Abfindungen sei
er sich bei Abschluss des Vertrages nicht im Klaren gewesen.
(Az.:
7 Ca 1510/01)
Ohne Betriebsrat keinen Anspruch
auf AbfindungBei einer Betriebsschließung
haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Abfindung, wenn es in dem Unternehmen
keinen Betriebsrat gab. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem
entsprechenden Urteil festgestellt. Die Richter wiesen damit
die Klage eines Schreiners gegen ein Messebauunternehmen zurück.
Der Firmeninhaber hatte den Betrieb
aus Altersgründen geschlossen. Ein bei ihm beschäftigter Schreiner
vertrat die Ansicht, dass ihm auf Grund seiner Betriebszugehörigkeit
eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zustehe. Weil es
in dem Unternehmen keinen Betriebsrat gab, kam auch kein Sozialplan für
die betroffenen Arbeitnehmer zu Stande. Laut Urteil ist ein Sozialplan
aber die einzig mögliche Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf
Abfindung.
(Az: 7 Ca 5835/01)
Steuern bei Abfindung - Kein
Verlass auf Arbeitgeberrechnung
Auf Arbeitgeberangaben über die steuerlichen Folgen einer Abfindungszahlung dürfen sich ausscheidende Mitarbeiter nicht unbedingt verlassen. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts
Frankfurt/Main hervor. Die Richter wiesen die Schadensersatzklage eines ausgeschiedenen Mitarbeiters gegen eine Großbank zurück.
Dem Kundenbetreuer war im Auflösungsvertrag eine Abfindung von rund 200.000 Euro zugesprochen worden. Vor Gericht klagte er auf Schadensersatz von 9.000 Euro. Der Steuerbescheid des Finanzamtes sei um diese Summe höher ausgefallen, als von der Bank in einer Musterabrechnung angenommen,
argumentierte der Arbeitnehmer. Nach dem Urteil ist es einem Mitarbeiter zuzumuten, bei Abfindungsverhandlungen selbst die nötigen Erkundigungen über die steuerlichen Verpflichtungen einzuholen! . Ein Unternehmen müsse jedenfalls keinen Schadensersatz leisten, wenn es dem Mitarbeiter keine genaue Angaben mache.
(Az:
9 Ca 6184/04)
Kündigung und Schulungskosten
Ein Arbeitnehmer, der kurz nach einer vom Arbeitgeber bezahlten IT-Schulung
gekündigt hat, muss die Kosten dafür nicht zurückzahlen, hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in einem Berufungsverfahren entschieden
. Entsprechende Vereinbarungen, nach denen ein Mitarbeiter bei einer Kündigung die Kosten für Fortbildung an das
Unternehmen zurückzahlen muss, werden immer häufiger getroffen. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist dies zwar grundsätzlich zulässig, aber an
bestimmte Bedingungen geknüpft.
So stellte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen jetzt fest, dass für den
Arbeitnehmer eine Beteiligung an den Kosten zumutbar ist, wenn er von der Aus- oder Fortbildung beruflich profitieren, also inner- oder außerhalb des
Betriebes aufsteigen könnte, wobei allein die Möglichkeit ausreicht.
Dagegen scheidet eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers in der Regel aus, wenn die
Fortbildung in erster Linie innerbetrieblich von Nutzen ist, der Auffrischung vorhandener Kenntnisse dient oder die Anpassung der Kenntnisse
an neuere betriebliche Gegebenheiten angestrebt wird.
Anlass war die Klage eines Supportmitarbeiters, der kurz nach einer
fünftägigen Fortbildung zu Windows 2000 gekündigt hatte und nun unter Berufung auf eine entsprechende Vereinbarung die Kosten dafür in Höhe von
etwa 1800 Euro übernehmen sollte. Das Gericht kam in beiden Instanzen zu dem Ergebnis, dass es sich bei der vom Arbeitgeber veranlassten Kursusteilnahme
um eine normale -- wenn auch recht teure -- betriebliche Fortbildungsmaßnahme gehandelt habe, die aufgrund ihres Inhaltes und
insbesondere ihrer Dauer den üblichen Rahmen nicht überstiegen habe und die deshalb keine Rückzahlungsverpflichtung auslösen könne.
Wann
ist eigentlich bei einem Fehler eine Kündigung möglich?
-
Absichtlich herbeigeführte
Schäden, mit denen man sich z.B. beim Chef für ungerechtes
Verhalten (Urlaub gestrichen, keine Gehaltserhöhung) rächen will,
sind immer ein Kündigungsgrund. Da droht sogar fristloser Rauswurf.
Aber der Chef muss in solchen Fällen zweifelsfrei beweisen können,
dass man "mit Vorsatz" gehandelt hat, wie die Juristen sagen.
-
Bei grob fahrlässigem Handeln
(damit sind i.d.R. Situationen gemeint, in denen jeder andere vorsichtiger
gewesen wäre) ist kaum eine Kündigung zu befürchten - jedenfalls
nicht beim ersten Mal. Allerdings kann der Chef eine Abmahnung aussprechen.
Im Wiederholungsfall droht dem Arbeitnehmer dann die Entlassung.
-
Grobe Verstöße gegen
wichtige Sicherheitsregeln. Da kann sofort gekündigt werden
- auch wenn kein Schaden eintritt. Beispiele: Wer im Lager mit brennbaren
Putzmitteln raucht oder betrunken einer Kundin die Haare schneiden will,
kann auch ohne Abmahnung entlassen werden. Der Chef muss nicht erst
warten, bis ein Schaden eingetreten ist.
-
Stressbedingtes Fehlverhalten gegenüber
Kunden oder sogar Beleidigungen können ebenfalls schwerwiegende
Folgen haben: Die fristlose Kündigung ist sofort erlaubt (LAG Schleswig-Holstein,
5 Sa 309/98-2/99). Beispiel: Eine unter Zeitdruck stehende Verkäuferin
hatte Reklamationen mit den Worten abgelehnt, der Kunde solle sich "nicht
so pissig" anstellen. Einzige Einschränkung in solchen Fällen:
Der Chef muss sich vor der Kündigung vergewissern, dass die Vorwürfe stimmen. Er
muss glaubwürdige Zeugen dafür
benennen.
Kündigung bei
unterdurchschnittlicher ArbeitsleistungEinem
Mitarbeiter, der dauerhaft und deutlich unterdurchschnittlich arbeitet, kann der
Chef kündigen, wenn er die Minderleistung belegt und der Mitarbeiter sie nicht
begründet. So ein Urteil der Bundesarbeitsgerichts.
(Az.: 2 AZR 667/02)
Wiederholt fünf
Minuten zu spät: Kündigung rechtens
Stört das wiederholte Zuspätkommen eines Arbeitnehmers den
Betriebsablauf eines Unternehmens, kann ihm sein Chef selbst dann kündigen,
wenn die einzelnen Verspätungen in der Vergangenheit eher gering waren. Das hat
das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Einem Service-Mitarbeiter einer Autowaschanlage war nach
zweieinhalbjähriger Betriebszugehörigkeit ordentlich gekündigt worden. Der
40-Jährige hatte zuvor seinen Dienst insgesamt 15 Mal zu spät angetreten und
war von seinem Chef bereits drei Mal abgemahnt worden. Auch wenn die
Verspätungen meistens nicht mehr als fünf Minuten betrugen, störten sie doch
den reibungslosen Betriebsablauf der "Vorwasch-Stationen". So
reinigten drei Mitarbeiter - zu denen auch der Entlassene gehörte - die in die
Waschstraße einfahrenden Autos mit Spritzschläuchen, Schrubbern und Lappen
vor. Wenn einer der Teamkollegen sich verspätete, musste einer der beiden
anderen dessen Station mit übernehmen und zwischen den Haltepunkten pendeln.
Das verursachte Verzögerungen in der Abfertigung der Fahrzeuge und Ärger unter
den Kollegen.
Der entlassene Mitarbeiter behauptete, er sei immer
pünktlich gewesen. Er habe nur jedes Mal vor Arbeitsbeginn noch seine
Gummistiefel aus dem Keller holen müssen, was zu den betreffenden Verspätungen
geführt habe. Er hielt seinen Rauswurf für ungerechtfertigt und klagte
dagegen.
Das LAG Schleswig-Holstein wies die Klage ab. Die Kündigung
aus verhaltensbedingten Gründen sei sozial gerechtfertigt gewesen, so das
Urteil. Durch seine wiederholte Unpünktlichkeit habe der Arbeitnehmer sowohl
seine Leistungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber verletzt als auch den
Betriebsablauf und den Betriebsfrieden in der Waschanlage gestört. Und weil er
Warnungen - in Form von einschlägigen Abmahnungen - schlichtweg ignoriert habe,
seien auch nur geringfügige Verspätungen als Kündigungsgrund geeignet, so die
Richter.
Der Arbeitnehmer könne sich außerdem nicht darauf berufen,
dass er vor Arbeitsbeginn noch seine Gummistiefel aus dem Keller habe holen
müssen, so das Gericht. Schließlich gehöre das Umkleiden nicht zur
geschuldeten Arbeitszeit, und er hätte bereits bei Arbeitsbeginn dienstbereit
sein müssen. Letztlich sei Pünktlichkeit nicht nur eine Tugend, so die
Richter, sondern auch Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf
sowie für den Betriebsfrieden innerhalb des Teams
(Az.: 5 Sa 271/06)
Abmahnung bei Belästigung
Leichtere körperliche oder verbale Beeinträchtigungen
von Kolleginnen wie ein "Klaps" auf das Gesäß oder eine anzügliche
Bemerkung rechtfertigen nicht automatisch die Kündigung eines Arbeitnehmers.
Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden. Sie gaben damit der Klage
eines Küchenhelfers gegen ein Möbelunternehmen statt und erklärten
dessen ordentliche Kündigung für unwirksam. In diesem Fall hätte
das Unternehmen zuerst abmahnen müssen, befanden die Richter.
(Az.: 18 Ca 2819/00)
Abmahnung muss präzise sein
Wenn ein Arbeitgeber eine Abmahnung ausspricht, dann muss
diese auch präzise sein. Andernfalls kann der so Abgemahnte verlangen, dass die
Abmahnung wieder aus der Personalakte entfernt wird.
Ein Arbeitgeber muss eine inhaltlich ungenaue Abmahnung aus
der Personalakte entfernen. Das geht aus einem in Mainz veröffentlichten Urteil
des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz vom 02.07.2008 hervor. Nach
Überzeugung des Gerichts verstößt der Arbeitgeber gegen seine
Fürsorgepflicht, wenn er dem Mitarbeiter ein Fehlverhalten vorhält, es aber
nur ungenau beschreibt.
(AZ.: 7 Sa 68/08)
Abmahnung - nicht immerDatenschutzbeauftragte von Unternehmen können
nicht ohne weiteres von ihrem Amt entbunden werden. Das hat das Arbeitsgericht
Frankfurt festgestellt. Die Richter verurteilten ein Bankunternehmen, eine
gegen den abberufenen Datenschutzbeauftragten ergangene Abmahnung aus der
Personalakte zu entfernen. Der Arbeitnehmer hatte sich über die Abberufung
hinweg gesetzt und im Geschäftsverkehr weiterhin Briefbögen mit
der Aufschrift "Datenschutzbeauftragter" benutzt.
Surfen während der Arbeitszeit
ist kein Kündigungsgrund ...100 Stunden pro Jahr privates Surfen im Internet
während der Arbeitszeit rechtfertigen keine fristlose Kündigung!
Das hat das Arbeitsgericht in Wesel entschieden. Arbeitgeber müssten
erst ein ausdrückliches Verbot aussprechen und einen Verstoß
dagegen zunächst mit einer Abmahnung rügen, erklärten die
Richter in ihrer Urteilsbegründung. Andernfalls könnten die Arbeitnehmer
sogar von einer Duldung der privaten Internet-Nutzung ausgehen.
... aber halt, manchmal doch ...Nach Ansicht der Richter des Arbeitsgerichts Hannover
war die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters rechtens, der während
der Arbeitszeit Dateien mit pornografischem Inhalt auf den betrieblichen
PC aus dem Internet heruntergeladen hatte. Darüber hinaus hatte er
eine anzügliche Homepage von seinem Dienst-PC aus in das World Wide
Web gestellt. Das private Surfen war ihm vom Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung
untersagt worden
(Az.:
1 Ca 504/00B)
... und dann noch das zu dem Thema
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat in einer Entscheidung
vom 26.10.2004 entschieden, dass die Anweisung eines Arbeitgebers, das private
Surfen im Internet sei während der Arbeitszeit "grundsätzlich" nicht
gestattet, nicht konkret genug ist, um bei privatem Surfen, dessen Umfang nicht
im Einzelnen feststeht, ohne entsprechende Abmahnung eine Kündigung zu
rechtfertigen.
Lädt der Beschäftigte eine Anonymisierungssoftware auf
seinen zur dienstlichen Nutzung bestimmen Rechner, lässt dies nach Ansicht des
Gerichts nur die Vermutung einer privaten Nutzung zu, ein Beweis ist es aber
nicht. Auch die Anzahl der gespeicherten Internetadressen gibt für sich allein
noch keinen Aufschluss über den zeitlichen Umfang ihrer Nutzung.
Und selbst wenn man eine untersagte private Internetnutzung
in gewissem Umfang unterstellen kann, überwiegen im Rahmen der Prüfung einer
außerordentlichen Kündigung die Interessen eines langjährig beschäftigten
Arbeitnehmers am Bestand des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber
erhebliche Beeinträchtigungen dienstlicher Interessen nicht aufzeigen kann.
(Az.: 6 Sa 348/03)
Kündigung bei StraftatenBei Straftaten eines Mitarbeiters zu Lasten des Arbeitgebers
ist eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung zulässig.
Das entschied das LAG Rheinland Pfalz. Bei strafbaren Handlungen sei eine
Abmahnung vor der Kündigung nicht nötig, befanden die Richter.
Das Gericht hob damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern
auf und bestätigte die Rechtmäßigkeit einer fristlosen
Kündigung.
(Az.: 7 SA 216/00)
Unberechtigter Zugriff auf E-Mail
rechtfertigt fristlose Kündigung eines AdminsNach
einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen vom 16. August 2005 rechtfertigt
der unbefugte Zugriff auf fremde E-Mails durch einen Systemadministrator dessen
fristlose Kündigung. Der Kläger des Verfahrens war als Systemadministrator bei
einem Versicherungskonzern langjährig beschäftigt gewesen. In dieser
Eigenschaft war ihm der Zugriff auf den Mail-Verkehr im Unternehmen zwar
technisch möglich, arbeitsrechtlich jedoch untersagt. Trotzdem hatte er aus
Anlass eines Streits drei E-Mails seiner Vorgesetzten unbefugt gelesen und
dieses nach anfänglichem Leugnen auch eingestanden. Aufgefallen war seine
Handlung durch das versehentliche Auslösen einer Lesebestätigung.
(Az. 7 Ca 5514/04)
Auch wer schuldunfähig ist,
hat keinen Freibrief Auch einem schuldunfähigen Arbeitnehmer kann
wegen Fehlverhaltens am Arbeitsplatz fristlos gekündigt werden. Das
geht aus einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts Frankfurt hervor.
Die Richter wiesen damit die Klage eines Kreditsachbearbeiters gegen ein
Bankunternehmen zurück und erklärten die fristlose Kündigung
für wirksam.
Eine Überprüfung der Kreditvergabeabteilung
hatte ergeben, dass der Arbeitnehmer wiederholt seinen finanziellen Rahmen
bei der Gewährung von Darlehen überschritten hatte. Die Bank
bezifferte den Schaden, der ihr wegen der Vergabe ungesicherter Kredite
entstanden sei, auf mindestes 300 000 Mark (153 000 Euro). Der Arbeitnehmer
berief sich vor Gericht auf seine Schuld- und Geschäftsunfähigkeit,
in die er wegen Überlastung, psychischer Erkrankung und Alkohol- Missbrauchs
geraten sei. Insoweit könne ihm das Fehlverhalten nicht angelastet
und zum Gegenstand einer fristlosen Kündigung gemacht werden. Das
Gericht hielt die sofortige Trennung von dem Arbeitnehmer jedoch in jedem
Fall für geboten. Selbst wenn dem Kläger das Fehlverhalten infolge
seiner «Schuldunfähigkeit» strafrechtlich tatsächlich
nicht angelastet werden könne, sei er infolge seines krankheitsbedingten
Zustandes nicht mehr in der Lage, seine arbeitsvertraglich geschuldete
Leistung einwandfrei zu erbringen. In diesem Falle dürfe ein Unternehmen
fristlos kündigen, um weiteren Schaden zu verhindern.
(Az.: 14 Ca 2420/98)
Griff in die Kasse nicht unbedingt
ein KündigungsgrundWer heimlich Geld aus der Kasse des Arbeitgebers
nimmt, ist nicht zwangsläufig seinen Job los. Dies geht aus einem
am Dienstag veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG)
Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Nach Meinung des Gerichts kann eine fristlose
Kündigung unverhältnismäßig sein, wenn der Mitarbeiter
"ohne jegliche kriminelle Energie lediglich leichtfertig und gedankenlos"
gehandelt hat.
Das Gericht hob eine Entscheidung des Arbeitsgerichts
Mainz auf und gab der Kündigungsschutzklage einer 56-jährigen
Frau statt. Die Klägerin hatte aus der Barkasse ihres Arbeitgebers
500 DM entnommen, die sie ihrer Tochter für eine Urlaubsreise geben
wollte. Sie habe die feste Absicht gehabt, das Geld am nächsten Tag
zurückzugeben. Da an diesem Tag jedoch eine unangekündigte Kassenprüfung
stattfand, flog die Sache auf.
(Az.:
2 SA 341/01)
Orwells neue Welt? Nicht bei einer
KündigungDiebstahl am Arbeitsplatz rechtfertigt eine fristlose
Kündigung dann nicht, wenn die Tat nur anhand von Aufzeichnungen geheimer
Videokameras nachweisbar ist.
(LAG Hamm, Az.: 11 SA 1524/00)
Rechtmäßigkeit
betriebsbedingter Änderungskündigungen
Beim Streit um die Rechtmäßigkeit betriebsbedingter Änderungskündigungen
liegt die Beweislast beim gekündigten Arbeitnehmer.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 19.06.2007 entschieden,
dass bei Kündigungen wegen Stilllegungen oder Produktionsverlagerungen die
gesetzliche Vermutung des Paragrafen 1 Absatz 5 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG)
greift. Nach dieser Vermutung sind Änderungskündigungen generell durch
betriebliche Erfordernisse bedingt.
Die Folge ist, dass der Arbeitnehmer diese Vermutung
widerlegen muss. Voraussetzung für das Eingreifen dieser Vermutung ist das
Vorliegen eines Sozialplans. Die Gerichte können die Sozialauswahl in solchen Fällen
künftig nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüfen. Betriebsbedingte Änderungskündigungen
werden für Arbeitgeber nach diesem Urteil leichter, und sie können
entsprechenden Kündigungsschutzverfahren gelassener entgegensehen. Bislang
stand eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage aus.
Das Gericht wies mit seiner Entscheidung die Klage einer
Bahnhofsmitarbeiterin aus Dresden zurück. Der Frau war wegen Umstrukturierungen
fristgemäß gekündigt worden. Ihr wurde eine Weiterbeschäftigung in Dortmund
angeboten. In einem Interessenausgleich mit Namensliste war auch die Klägerin
benannt worden. Die Frau bestritt das Vorliegen betrieblicher Gründe und hielt
den angebotenen Ortswechsel für unzumutbar. Sie konnte aber nach Überzeugung
des Gerichts die Betriebsbedingtheit nicht widerlegen. Die Sozialauswahl sei
daher nicht grob fehlerhaft gewesen.
(Az.: 2 AZR 304/06)
Kündigung bei schlechter Situation
am Arbeitsmarkt ....Die angespannte Situation auf dem Arbeitsmarkt kann
eine krankheitsbedingte Entlassung eines Arbeitnehmers rechtfertigen. Das
hat das Arbeitsgericht Frankfurt festgestellt. Dir Richter wiesen damit
die Klage eines Lehrers gegen eine Privatschule zurück. Der Lehrer
war auf Grund eines Herzleidens fast drei Jahre lang arbeitsunfähig.
Die Schule begründete die Kündigung mit dem Argument, auf dem
angespannten Arbeitsmarkt seien keine befristeten Arbeitskräfte zur
vorübergehenden Vertretung des kranken Lehrers mehr zu bekommen.
(Az.: 7 Ca 820/01)
... aber nicht ohne genaue Begründung
Eine schlechte Auftragslage kann von einem Unternehmen
nicht pauschal als Begründung für betriebsbedingte Kündigungen
herangezogen werden. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem Urteil
entschieden. Die Richter gaben damit den Klagen von vier Arbeitnehmern
gegen eine Kartonfabrik statt und erklärten deren betriebsbedingte
Kündigungen für unwirksam.
Ein Unternehmen muss nach Auffassung des Gerichts darlegen,
wie sich ein Auftragsrückgang und gesunkene Umsatzzahlen konkret auf
die betroffenen Arbeitsplätze auswirkt, wenn es betriebsbedingte Kündigungen
aussprechen will. Darüber hinaus müssten soziale Überlegungen
bei der Entscheidung eine Rolle spielen. So seien etwa das Alter, die Betriebszugehörigkeit
und Unterhaltsverpflichtungen der von der Kündigung bedrohten Mitarbeiter
zu berücksichtigen. Auch dies habe die Kartonfabrik unterlassen.
(Az.: 7 Ca 4356/01)
Umstrukturierung - Arbeitgeber muss Ersatzjob anbieten
Fällt der Arbeitsplatz eines Mitarbeiters weg, rechtfertigt
dies nicht ohne Weiteres eine betriebsbedingte Kündigung. Der Arbeitgeber muss
nach einer konkreten Alternative suchen.
Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz
in Mainz in einem Urteil. Vielmehr muss der Arbeitgeber prüfen, ob der Einsatz
des Mitarbeiters an einer anderen Stelle im Betrieb möglich ist – und ihm
dann notfalls unter Ausübung seines Direktionsrechts die neue Stelle zuweisen.
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage
eines Kraftfahrers statt. Der Arbeitgeber hatte dem Mann mit der Begründung
gekündigt, seine bisherigen Touren seien weggefallen. Alternativ angebotene
Betätigungsmöglichkeiten habe er verweigert. Der Kläger bestritt dies.
Das LAG befand, die pauschale Behauptung des Arbeitgebers, er
habe dem Mitarbeiter eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit angeboten,
genüge in diesen Fällen nicht. Vielmehr müsse der Arbeitgeber die alternativ
angebotene Stelle konkret beschreiben. Verweigere der Mitarbeiter die Umsetzung,
so dürfe der Arbeitgeber gleichwohl nicht sofort kündigen, sondern müsse ihn
zuvor abmahnen und auf die Gefahr des endgültigen Arbeitsplatzverlusts
ausdrücklich hinweisen.
(Az.: 10 Sa 303/08)
Wenn die Firma mehrfach zu
Unrecht kündigt
Ein Arbeitnehmer kann nach dreimaliger unbegründeter
Kündigung der Firma von sich aus die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
und die Zahlung einer Abfindung verlangen. Das geht aus einem Urteil des
hessischen LAG in Frankfurt hervor. Die Richter gaben damit dem Auflösungsantrag
eines Hausmeisters gegen einen Elektrogroßhandel statt und sprachen
dem Kläger eine Abfindung zu. Der Arbeitnehmer hatte innerhalb eines
Jahres aus unterschiedlichen Anlässen drei Kündigungen erhalten,
die sich in einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung allerdings
als unwirksam herausstellten..
(Az.: 14 Sa 3027/98)
Zwang zum Passivrauchen ist ein Kündigungsgrund
Arbeitnehmer, die sich an ihrem Arbeitsplatz vor dem
Passivrauchen nicht schützen können, können das Beschäftigungsverhältnis
lösen und haben sofortigen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Arbeitnehmer, die sich an ihrem Arbeitsplatz vor dem
Passivrauchen nicht schützen können und deren Arbeitgeber dagegen keine
Abhilfe schaffen, können das Beschäftigungsverhältnis lösen und haben
sofortigen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das berichtet der Anwalt-Suchservice
unter Berufung auf ein aktuelles Urteil des Hessischen Landessozialgerichts.
Demnach ist die Verhängung einer Sperrzeit wegen vorsätzlicher Herbeiführung
der Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund hier nicht zulässig.
Aussage gegen den Chef
Wer bei der Justiz gegen seinen Chef aussagt, darf
deswegen nicht entlassen werden. Das Bundesverfassungsgericht
hat einem Arbeitnehmer Recht gegeben, der in einem Ermittlungsverfahren
Angaben über seinen Geschäftsführer gemacht hatte und deshalb
vor die Tür gesetzt wurde. Es verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip,
wenn jemand nur deshalb Nachteile erleide, weil er eine staatsbürgerliche
Pflicht erfülle, befanden die Richter.
(Az.:
1 BvR 2049/00 - Beschluss vom 02.07.2001)
Heftige Kritik am Chef zulässigNach einem Urteil des
Landesarbeitsgerichts Hessen ist auch scharfe und
schonungslose Kritik an der Arbeit von Vorgesetzten grundsätzlich zulässig. Die
Richter wiesen die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage eines
Abteilungsleiters gegen drei untergebene Mitarbeiter zurück. Dem Vorgesetzten
war nach der Kritik der Untergebenen gekündigt worden.
Dem Abteilungsleiter war die Beförderung zum Geschäftsführer
in Aussicht gestellt worden. Dann aber erhoben die drei untergebenen Mitarbeiter
den Vorwurf, ihr Vorgesetzter komme häufig zu spät zur Arbeit, erteile unklare
und unsinnige Arbeitsanweisungen und informiere schlecht. Die Firma nutzte
darauf hin die laufende sechsmonatige Probezeit, um sich von diesem Mitarbeiter
zu trennen.
Nach dem Urteil darf "scharf
und schonungslos" geäußerte Kritik von Untergebenen nicht gleich zu
Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen führen. Der Schutz des
Persönlichkeitsrechts des kritisierten Arbeitnehmers überwiege das Grundrecht
auf Meinungsäußerung erst dann, wenn ein "Angriff auf die Menschenwürde"
vorliege. Das sei aber bei bloßer Kritik am Arbeits- und Führungsstil von
Vorgesetzten noch nicht der Fall.
Unhöflichen Vorgesetzten droht
die Kündigung
Vorgesetzte, die den Boss zu sehr rauskehren, haben
schnell nichts mehr zu sagen. Ihnen kann wegen mangelhaften Sozialverhaltens
gekündigt werden, wenn sie grob unkollegial und unhöflich mit
ihren Mitarbeitern umgehen und damit den Betriebsfrieden gefährden.
(Urteil vom 22. Juli 1996, Az.:
2 AZR 128/95)
Firma darf einem autoritären Chef
fristlos kündigenFührt ein Chef die Abteilung zu
autoritär und löst damit eine regelrechte Kündigungswelle aus, darf ihm von
der Firma fristlos gekündigt werden. Das ist mangelnde persönliche Eignung
für eine solche Stelle.
(LAG Hessen vom 19.10.2004, Az.: 1 Sa 19/04)
Ausnahmen bei Unkündbarkeit
Arbeitnehmer die lt. Tarifvertrag bereits unkündbar
sind können entlassen werden, wenn der Arbeitsplatz des Mitarbeiters
wegfällt und eine anderweitige Beschäftigung nicht möglich
ist. In diesen Fällen ist die "Opfergrenze" der Arbeitgeber erreicht
da ihnen nicht zugemutet werden kann, ein "sinnentleertes" Arbeitsverhältnis
fortzusetzen und das Gehalt ohne Arbeitsleistung zu zahlen.
WICHTIG: In diesen Ausnahmefällen müssen
alle Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung, wie Einhaltung
der Fristen und Sozialauswahl, erfüllt sein!
(BAG, Az.:
2 AZR 227/97)
Leistung schützt nicht vor
Kündigung
Auch hervorragende Leistungen schützen einen
Arbeitnehmer nicht vor der Kündigung während der Probezeit. Die
Richter wiesen damit die Klage eines Abteilungsleiters gegen einen Verlag
zurück. Der Arbeitnehmer hatte seine Klage gegen die Kündigung
mit dem "Gesinnungswechsel" seiner Vorgesetzten begründet. Während
er in den ersten Monaten des Arbeitsverhältnisses in zahllosen Fällen
wegen seiner hervorragendenen Arbeitsleistungen von Vorgesetzten und Kollegen
gelobt worden sein, habe man dennoch das Arbeitsverhältnis kurz vor
Ende der sechsmonatigen Probezeit gekündigt. Dies sei als "treuwidriges
Verhalten" der Firma zu bewerten
(AG Frankfurt, Az.: 9 Ca 7940/01)
Chef-Beleidigung
Während eines Arbeitskampfs haben Vorgesetzte
unter Umständen auch Beleidigungen ihrer Mitarbeiter hinzunehmen.
Das geht aus einem Urteil des hessischen LAG in Frankfurt hervor. Die Richter
wiesen damit den Antrag eines Kurierdienst-Unternehmens zurück, die
vom Betriebsrat versagte Zustimmung zur fristlosen Kündigung von drei
Mitarbeitern zu ersetzen. Während eines mehrstündigen Warnstreiks
hatten die drei Betriebsratsmitglieder auf dem Hof des Unternehmens ein
Transparent entrollt, auf dem ein in rosaroter Farbe gemaltes Gesäß
und die Aufschrift "Arschkriecher" zu sehen waren.
(Az.: 9 Ta BV 19/00)
Antrag auf Arbeitslosengeld = Anerkennung
der Kündigung
Wenn ein Arbeitnehmer einen Antrag auf Arbeitslosengeld
unterschreibt, kommt das der Anerkennung einer betriebsbedingten Kündigung
gleich. Das stellte das Arbeitsgericht Frankfurt in einem neuen Urteil
fest.
Die Richter wiesen die Klage eines Arbeiters gegen ein
Sanitärunternehmen zurück. Der Geschäftsinhaber hatte ihm
mitgeteilt, dass er wegen schlechter Auftragslage keine Arbeit mehr für
ihn habe.
Darauf hin stellte der Arbeiter beim Arbeitsamt einen
Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld, dem auch stattgegeben wurde.
Fünf Monate später erhob der Arbeiter allerdings Klage auf Nachzahlung
der Differenz zwischen dem Arbeitslosengeld und seinem früheren Gehalt
gegen das Unternehmen. Die Mitteilung des Vorgesetzten, nach der es keine
Arbeit mehr für ihn gebe, sei nicht als Kündigung sondern als
vorübergehende Freistellung von der Arbeitsleistung zu werten, meinte
er. Laut Urteil hat der Arbeitnehmer aber die Kündigung bereits mit
seiner Unterschrift auf dem Antrag auf Arbeitslosengeld anerkannt.
(Az.: 7 Ca 3994/00)
Bundesarbeitsgericht erlaubt das
"geknickte" Zeugnis
Der Arbeitgeber erfüllt den Anspruch des Arbeitnehmers
auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses auch mit einem Zeugnis, das er zweimal
faltet. Hierzu muss jedoch das Originalzeugnis, das auf diese Art und Weise
in einem Geschäftsumschlag versandt wird, kopierfähig bleiben
und die Knicke im Zeugnisbogen dürfen sich nicht auf Kopien abzeichnen,
beispielsweise durch Schwärzungen.
Schließt das Arbeitszeugnis mit dem in Maschinenschrift
angegebenen Namen des Ausstellers und seiner Funktion, so muss das Zeugnis
von diesem persönlich unterzeichnet werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht
in einer Entscheidung vom 21.09.1999 (AZ.
9 AZR 893/98) entschieden
Persönliche Anmerkung von mir: Ein Arbeitgeber, der
wirklich etwas von seinem Mitarbeiter gehalten hat, sollte - trotz der
Klarstellung durch das BAG - Arbeitszeugnisse, wenn sie schon versendet
werden müssen, in einem DIN A4 Briefumschlag übermitteln! Dies
auch vor dem Hintergrund, dass der Mitarbeiter einen Anspruch auf sein
Arbeitszeugnis mit Beginn der Kündigungsfrist hat und der Versand
i.d.R. nur deshalb notwendig wird, da der Arbeitgeber sich nicht an diese
Vorgaben hält und der Mitarbeiter deshalb das Zeugnis nicht persönlich
in Empfang nehmen kann.
Anspruch auf Schlussformulierungen im Arbeitszeugnis
Ein Arbeitgeber ist bei guten und hervorragenden
Beurteilungen im Arbeitszeugnis verpflichtet, eine dem Inhalt des Zeugnisses
angepasste Schlussformulierung zu verwenden. Darin ist dem ausscheidenden
Arbeitnehmer etwa "für die stets gute Zusammenarbeit" zu danken, "für
die Zukunft alles Gute und weiterhin viel Erfolg" zu wünschen und
das Bedauern über das Ausscheiden aus dem Betrieb zum Ausdruck zu
bringen.
Kein Anspruch auf Lob im Arbeitszeugnis
Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf lobende
Bemerkungen im Arbeitszeugnis. Das wurde in einem am Donnerstag bekannt
gewordenen Urteil entschieden. Die Richter wiesen damit die Klage einer
Werbekauffrau gegen eine Werbeagentur zurück.
Die Arbeitnehmerin war mit dem Zeugnis nicht einverstanden,
das sie nach ihrem Ausscheiden erhielt. Darin war ihr bescheinigt worden, sie
habe «zur vollsten Zufriedenheit» gearbeitet. Mit ihrer Klage verlangte sie
zusätzlich die Formulierung: «Frau K. war die ideale Besetzung auf diesem
Posten.» Laut Urteil berührt diese Formulierung jedoch den «subjektiven
Geschmacksbereich» eines Zeugnisses, dessen Gestaltung allein Sache des
Arbeitgebers sei. Der Arbeitnehmer könne von dem Unternehmen lediglich
verlangen, dass im Zeugnis korrekte Angaben zur Führungs- und
Leistungsbewertung gemacht werden, sagte der Vorsitzende Richter.
(AG Frankfurt, Az.: 7 Ca 1805/02)
Kein Anspruch auf Unterschrift vom Chef
Arbeitszeugnisse gehören wohl zu den umstrittensten und hart
umkämpftesten Texten, die es in der Arbeitswelt gibt. Und ist es nach mehr oder
weniger zähem Ringen endlich gelungen, ein Zeugnis zu aller Zufriedenheit
niederzuschreiben, wartet schon der nächste Ärger: Der Chef weigert sich, das
Papier zu unterschreiben! Und nach Auskunft von ARAG Experten muss er auch
nicht.
Arbeitnehmer haben lediglich einen Anspruch darauf, dass das
Zeugnis von einem ranghöheren Mitarbeiter unterschrieben wird, der aufgrund
seiner Funktion in der Lage ist, die erbrachte Arbeitsleistung tatsächlich zu
beurteilen - wie z.B. ein Personalleiter.
Standards im Arbeitszeugnis
Die "Vertrauenswürdigkeit" eines Mitarbeiters
muss im Arbeitszeugnis von Rechnungsführern und Kassierern ausdrücklich
erwähnt werden! Das hat das hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt
entschieden. Die Richter gaben damit der Klage eines Rechnungsführers
statt und wiesen das beklagte Unternehmen an, dass Zeugnis des Klägers
entsprechend zu ergänzen.
(LAG Frankfurt, Az.: 9 Sa 3033/98)
Widerspruch zum Arbeitszeugnis
Wer binnen eines Jahres nach Erhalt eines Arbeitszeugnisses
zwar Kontakt zum (ehem.) Arbeitgeber hat, diesen aber nicht zur Zeugniskorrektur
auffordert, kann in der Regel später keine Berichtigung mehr fordern.
(LAG Köln, Az.:
13 Sa 1050/99)
Nicht immer Anspruch auf Zeugnis
...
Nach einer nur kurzzeitigen Beschäftigung haben
Arbeitnehmer keinen Anspruch auf ein ausführliches Zeugnis. Die Richter
wiesen die Klage eines Versicherungsagenten gegen ein Versicherungsunternehmen
zurück.
Der Arbeitnehmer war nur einige Monate für das Unternehmen
tätig, danach verlangte er ein ausführliches Zeugnis mit der
genauen Würdigung seiner Tätigkeiten und beruflichen Qualifikationen.
Lt. Urteil können Arbeitnehmer nach einer derart kurzen Beschäftigungsdauer
aber nur ein kurz gefasstes, durchschnittliches Zeugnis für sich in
Anspruch nehmen.
(AG Frankfurt, Az.: 7 Ca 8000/00)
... aber doch meistens
Auch Arbeitnehmer, die einer Straftat verdächtigt
werden, haben einen Anspruch auf ein "wohlwollendes qualifiziertes" Arbeitszeugnis.
Die Richter gaben damit den Klagen von vier Computerspezialisten gegen
ein Computerunternehmen statt. Nach ihrem Ausscheiden aus der Firma war
gegen die Arbeitnehmer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des
Geheimnisverrats eingeleitet worden. Sie wurden von dem Unternehmen beschuldigt,
firmeneigene Software gestohlen zu haben. Unter Hinweis auf das noch ausstehende
Strafverfahren verweigerte die Firma den ehemaligen Mitarbeitern die Arbeitszeugnisse.
(AG Frankfurt, Az.: 4 Ca 7902/01)
Neuer Job - Voller LohnZwar ist bekannt, dass neue Arbeitnehmer während
ihrer Einarbeitungszeit die Anforderungen des Jobs noch kennen lernen müssen
und deshalb nicht die gleiche volle Arbeitsleistung erbringen können
wie altgediente Kollegen, jedoch ist dieses vorübergehende Manko nach
Meinung des Arbeitsgerichts Frankfurt kein Grund, die Vergütung entsprechend
zu kürzen. Auch während der Einarbeitungszeit steht "Frischlingen"
das volle Gehalt zu. Es gab damit der Klage eines Angestellten recht, dessen
Gehalt in der Einarbeitungszeit gekürzt worden war.
(AG Frankfurt, Az.: 9 Ca 6028/98)
Anspruch auf Lohnfortzahlung auch
für Gerichtstermin
Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht im öffentlichen
Dienst auch für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins. Das Bundesarbeitsgericht
(BAG) hob am Donnerstag in Erfurt eine anders lautende Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts Köln auf und gab dem erstinstanzlichen Arbeitsgericht
Recht.
Nach der Entscheidung der Richter findet in dieser Frage
der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und
der Länder (MTArb) Anwendung. Danach besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung
bei persönlicher Arbeitsverhinderung und bei Erfüllung allgemeiner
staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung
gesetzlich vorgeschrieben ist.
Der Kläger hatte einem Gerichtstermin als Zeuge beigewohnt
und machte eine Lohnfortzahlung für die Teilnahme an der Verhandlung
in Höhe von 86,55 DM brutto geltend. Zur Begründung führte
er an, dass ein geladener Zeuge keine Wahl habe, der Ladung Folge zu leisten
oder nicht. In diesem Sinne argumentierten das Arbeitsgericht und nun auch
das BAG.
(Az.: BAG 6 AZR 30/01)
Probezeit - Kündigung nur mit
Personalrat möglich
Arbeitnehmer können während der Probezeit ohne Angabe von
Gründen gekündigt werden. Der Personalrat muss allerdings umfassend über das
aufzulösende Arbeitsverhältnis informiert werden.
Darauf besteht das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Wie
die Deutsche Anwaltshotline berichtete, wurde in dem aktuellen Urteil eine
eigentlich unproblematisch erscheinende Probezeitkündigung wegen der
unzureichenden Einbeziehung des Personalrats letztendlich für unwirksam
erklärt.
(Az.: 11 Sa 1397/07)
Gehaltserhöhung? Arbeitnehmer
trägt BeweislastIm Streit um eine Gehaltserhöhung tragen Arbeitnehmer
grundsätzlich die Beweislast. Die Richter wiesen damit die Klage einer
Sachbearbeiterin gegen ein Computerunternehmen zurück. Die Arbeitnehmerin
hatte vor Gericht behauptet, der Personalsachbearbeiter der Firma habe ihr
eine Gehaltserhöhung von monatlich DM 500,-- zugesichert. Schriftliche
Belege oder Zeugen für eine mündliche Zusage könnte sie
jedoch nicht vorweisen.
(AG Frankfurt, Az.: 7 Ca 4200/01)
Unpünktlichkeit
Auch während der gesetzlichen Probezeit von
sechs Monaten für Arbeitnehmer darf wegen Unpünktlichkeit am
Arbeitsplatz nicht ohne vorausgegangene Abmahnung fristlos gekündigt
werden. Das AG Frankfurt gab damit der Klage einer Verkäuferin gegen
ein Modeunternehmen statt, erklärten allerdings die ordentliche Kündigung
der Arbeitnehmerin für wirksam.
(AG Frankfurt, Az.: 7 Ca 7819/00)
Zumutbar
Langhaarigen Arbeitnehmern ist das Tragen eines Haarnetzes
aus Sicherheitsgründen während der Arbeit grundsätzlich
zumutbar. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden. Die Richter wiesen damit die Klage eines fristlos gekündigten Kfz-Mechanikers
gegen eine Autowerkstatt zurück. Der Mitarbeiter hatte sich trotz
einer Abmahnung beharrlich geweigert, während der Arbeit das Haarnetz
zu tragen. Die Firma wies auf die Gefahren hin, die durch freiliegende
Haare während der Arbeit an Kraftfahrzeugen und Maschinen entstehen.
(Az.: 11 Ca 3445/01)
Einsatzort: Arbeitnehmer muss Versetzung
hinnehmen
Die betriebsinterne Versetzung eines Arbeitnehmers ist
grundsätzlich rechtmäßig. Das entschied das Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz am 28.04.208. Ausnahmen gelten nur in einem eng gesteckten
Rahmen.
Ein Arbeitnehmer muss eine betriebsinterne Versetzung
grundsätzlich hinnehmen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts
(LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Ausnahmen gelten nur für die Fälle,
dass dem Mitarbeiter eine bestimmte Stelle im Arbeitsvertrag ausdrücklich
zugesichert wurde, die neue Tätigkeit nicht der Qualifikation des Arbeitnehmers
entspricht oder wenn er mit Lohneinbußen rechnen muss.
(AZ.: 5 Sa 716/07)
Betriebsverlagerung - Arbeitgeber muss
Ersatzjob bieten
Fällt der bisherige Arbeitsplatz eines Mitarbeiters weg,
rechtfertigt dies nicht ohne Weiteres seine Kündigung. Der Arbeitgeber muss
sich nach einer anderen Beschäftigungsmöglichkeit umsehen.
Vielmehr müsse der Arbeitgeber prüfen, ob sich für den
Mitarbeiter eine andere Beschäftigungsmöglichkeit im selben oder einem anderen
Betrieb des Unternehmens finde. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG)
Rheinland-Pfalz in Mainz. Ohne diese Prüfung sei eine Kündigung nicht sozial
gerechtfertigt.
(AZ.: 7 Sa 789/07)
Fahrtstrecke
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst müssen
eine tägliche Hin- und Rückfahrt zum Arbeitsplatz von zweieinhalb
Stunden akzeptieren, so die Quintessenz einer kürzlich vom Landesarbeitsgericht
Hessen gefällten Entscheidung.
Die Frankfurter Arbeitsrichter haben die Klage einer
Sachbearbeiterin der Oberfinanzdirektion zurückgewiesen, die sich
vor Gericht gegen eine Versetzung von Frankfurt nach Koblenz gewehrt hatte.
Das LAG betonte, dass eine tägliche Hin- und Rückfahrtszeit zum
Arbeitsplatz von zweieinhalb Stunden auch unter Berücksichtigung besonderer
familiärer Belastungen von Arbeitnehmern grundsätzlich hinzunehmen
sei.
(LAG Hessen, Az.: 3 SaGa 2095/00)
Die neue Seuche - MOBBING
| Mobbing-Hotline |
Ab bzw. seit dem 18. Februar 2002 bietet das NRW-Arbeitsministerium
eine zentrale landesweite Beratungshotline zum Thema "Mobbing" an. Betroffene
erhalten dann über die MobbingLine NRW 0180
3 100 113 montags bis donnerstags in der Zeit von 16 bis 20 Uhr
persönliche und vertrauliche Beratung durch fachlich geschulte Ansprechpartner.
Wer über die Beratung hinaus Unterstützung benötigt, erhält
durch die MobbingLine NRW den Kontakt zu Experten vor Ort.
Weitere Informationen gibt es unter www.gesuender-arbeiten.de
oder per Email: gesuender@arbeiten.org |
| Mobbingwerkstatt |
Mobbing ist nicht halb so lustig, wie die Aufmachung
der Site vermuten lassen könnte. Trotzdem findet man hier wertvolle
Hinweise über die ersten Anzeichen, Symptome bei Betroffenen und viele
Hinweise, wie am besten mit dem Phänomen umzugehen ist. |
| Mobbing-Zentrale |
Die Mobbing-Zentrale ist ein eingetragener Verein, der
Betroffenen in ganz Deutschland zur Seite steht. Mehr als 500 Fachkräfte
- vom Anwalt bis zum Psychiater - stehen hier zur Verfügung und machen
diese URL zur ersten Anlaufstätte für Geschädigte. |
Mobbingkontaktstelle
Rhein-Main |
Initiatoren und Träger der Mobbingkontaktstelle (MKS)
Frankfurt-Rhein-Main sind VertreterInnen der Katholischen Kirche (Bistum
Limburg, Katholische Erwachsenenbildung Frankfurt), der Evangelischen Kirche (EKHN
und Ev. Dekanate Frankfurt) sowie des Deutschen Gewerkschaftsbundes und
mehrerer Einzelgewerkschaften aus der Region. Jeden Dienstag und Donnerstag
von 17 bis 19 Uhr steht die Mobbinghotline unter den Rufnummern 0175
744 3053 und 0175 744 7425 zur
Verfügung. |
| Anti-Mobbing |
Es gibt natürlich (Gott sei Dank) auch eine
Anti-Mobbing-Kampagne. |
| Adam-Stiftung |
Und es gibt noch weitere Seiten und Angebote zum Thema
"Kampf dem Mobbing". |
| Mobbingberatung |
Hier gibt die Trainerakademie eine Mobbingberatung. |
| AMOK-Online |
Private Beratungsseite zum Thema, mit Diskussionsforum
(nicht nur für Betroffene) und vielen Tipps und Infos. |
| Seminare |
Wer gemoppt wird, der kann auch versuchen sich mit Seminaren
zu helfen. |
| Schülermobbing |
Leider gibt es Mobbing nicht nur im
Arbeitsleben, sondern schon viel früher - nämlich in der Schule. |
| Das
LAG Thüringen hat am 10.04.2001 ein m.E. nach richtungsweisendes
umfassendes Urteil zum Thema Mobbing verkündet (Aktenzeichen: 5
Sa 403/00).
Leitsätze:
1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht
der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer nicht selbst durch Eingriffe
in deren Persönlichkeits- oder Freiheitssphäre zu verletzen,
diese vor Belästigungen durch Mitarbeiter oder Dritte, auf die er
einen Einfluss hat, zu schützen, einen menschengerechten Arbeitsplatz
zur Verfügung zu stellen und die Arbeitnehmerpersönlichkeit zu
fördern. Zur Einhaltung dieser Pflichten kann der Arbeitgeber als
Störer nicht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er selbst
den Eingriff begeht oder steuert, sondern auch dann, wenn er es unterlässt,
Maßnahmen zu ergreifen oder seinen Betrieb so zu organisieren, dass
eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ausgeschlossen wird.
2. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
des Arbeitnehmers kann nicht nur im Totalentzug der Beschäftigung,
sondern auch in einer nicht arbeitsvertragsgemäßen Beschäftigung
liegen. Eine solche Rechtsverletzung liegt vor, wenn der Totalentzug oder
die Zuweisung einer bestimmten Beschäftigung nicht bloß den
Reflex einer rechtlich erlaubten Vorgehensweise darstellt, sondern diese
Maßnahmen zielgerichtet als Mittel der Zermürbung eines Arbeitnehmers
eingesetzt werden, um diesen selbst zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes zu
bringen.
3. Aus dem Umstand, dass bloß für einen vorübergehenden
Zeitraum in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers
eingegriffen wird oder dem Arbeitnehmer dadurch keine finanziellen Nachteile
entstehen, kann kein diesen Eingriff rechtfertigendes, überwiegendes
schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers hergeleitet werden.
4. Bei dem Begriff "Mobbing" handelt es sich nicht um
einen eigenständigen juristischen Tatbestand. Die rechtliche Einordnung
der unter diesen Begriff zusammenzufassenden Verhaltensweisen beurteilt
sich ausschließlich danach, ob diese die tatbestandlichen Voraussetzungen
einer Rechtsvorschrift erfüllen, aus welcher sich die gewünschte
Rechtsfolge herleiten lässt. Die juristische Bedeutung der durch
den Begriff "Mobbing" gekennzeichneten Sachverhalte besteht darin, der
Rechtsanwendung Verhaltensweisen zugänglich zu machen, die bei isolierter
Betrachtung der einzelnen Handlungen die tatbesthandlichen Voraussetzungen
von Anspruchs-, Gestaltungs- und Abwehrrechten nicht oder nicht in einem
der Tragweite des Falles angemessenen Umfang erfüllen können.
5. Ob ein Fall von "Mobbing" vorliegt, hängt von
den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem
im gesellschaftlichen Umgang im allgemeinen üblichen oder rechtlich
erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Im arbeitsrechtlichen
Verständnis erfasst der Begriff des "Mobbing" fortgesetzte, aufeinander
aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane
oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach Art und Ablauf
im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten
Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das
allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte
Rechte, wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen. Ein
vorgefasster Plan ist nicht erforderlich. Eine Fortsetzung des Verhaltens
unter schlichter Ausnutzung der Gelegenheiten ist ausreichend. Zur rechtlich
zutreffenden Einordnung kann dem Vorliegen von falltypischen Indiztatsachen
(mobbingtypische Motivation des Täters, mobbingtypischer Geschehensablauf,
mobbingtypische Veränderung des Gesundheitszustands des Opfers) eine
ausschlaggebende Rolle zukommen, wenn eine Konnexität zu den von dem
Betroffenen vorgebrachten Mobbinghandlungen besteht. Ein wechselseitiger
Eskalationsprozess, der keine klare Täter-Opfer-Beziehung zulässt,
steht regelmäßig der Annahme eines Mobbingsachverhaltes entgegen.
6. Die vielfach dadurch entstehende Beweisnot des Betroffenen,
dass dieser allein und ohne Zeugen Verhaltensweisen ausgesetzt ist,
die in die Kategorie Mobbing einzustufen sind, ist durch eine Art 6 Abs.
1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und damit den Grundsätzen
eines fairen und auf Waffengleichheit achtenden Verfahrens entsprechende
Anwendung der §§ 286, 448, 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO auszugleichen.
Dabei muss die im Zweifel erforderliche Anhörung einer Partei
bei der gerichtlichen Überzeugungsbildung berücksichtigt werden.
7. Der für eine auf Erfüllung (Vornahme einer
Handlung, Unterlassung) gerichteten einstweiligen Verfügung erforderliche
Verfügungsgrund liegt vor, wenn ihr Nichterlass auf eine Rechtsschutzverweigerung
hinauslaufen würde und das sich aus dem summarischen Charakter des
einstweiligen Verfügungsverfahrens ergebende Fehlentscheidungsrisiko
der Antragsgegner trägt.
8. Die Auswahl des Rechtsschutzziels ist auch unter Geltung
des im Verfahren der einstweiligen Verfügung die Anforderungen nach
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erleichternden § 938 Abs. 1 ZPO nicht
dem Gericht überlassen.
9. Eine auf Feststellung gerichtete einstweilige Verfügung
ist nur dann zulässig, wenn sie als Mittel des Rechtsschutzes nicht
subsidiär ist und es völlig unzumutbar ist, den Antragsteller
auf die Durchführung des Hauptverfahrens zu verweisen.
10. Weder Parteizustellung noch Amtzustellung sind Maßnahmen
der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung im Sinne des §
929 Abs. 2 ZPO.
11. § 929 Abs. 2 ZPO ist auch auf einstweilige Verfügungen
anwendbar, die auf Unterlassung gerichtet sind.
12. Die Vollziehung von Unterlassungstiteln beginnt mit
der Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 ZPO. Dies gilt
auch dann, wenn die Androhung des Ordnungsmittels gemäß §
890 Abs. 2 ZPO bereits in dem Unterlassungstitel enthalten ist.
13. Zur Wahrung der nach § 929 Abs. 2 ZPO einzuhaltenden
Vollziehungsfrist reicht grundsätzlich der Antrag auf Vornahme von
Vollstreckungsmaßnahmen aus. Ist dieser Antrag schon während
des Erkenntnisverfahrens gestellt, um die von § 890 Abs. 2 ZPO vorgesehene
Möglichkeit der bereits im Urteil erfolgenden Androhung von Ordnungsmitteln
wahrzunehmen, dann wird dadurch die Vollziehungsfrist nicht gewahrt. Die
Wahrung der Vollziehungsfrist einer durch Urteil ergangenen, die Androhung
von Ordnungsmitteln enthaltenden einstweiligen Unterlassungsverfügung
kann deshalb frühestens mit deren Amtzustellung erfolgen, wenn nicht
ausnahmsweise nach § 929 Abs. 3 ZPO hierfür bereits die Urteilsverkündung
ausreicht.
14. Zur Erledigung einer auf Unterlassung gerichteten,
zeitlich befristeten einstweiligen Verfügung und des hierüber
geführten Rechtsmittelverfahrens durch Zeitablauf in der Rechtsmittelinstanz.
|
Sie
suchen einen regelmäßigen
zum Thema "Arbeitsrecht"?
Dann sind sie
HIER
richtig!
|