Tipps fürs Arbeitszeugnis und den Job


Das steht im Zeugnis:
DAS meint der Chef:
Das Verhalten zu Mitarbeitern und Vorgesetzten war vorbildlich ... ... zu den Chefs aber keineswegs. Grund: Die Vorgesetzten sind an zweiter Stelle genannt.
War ein gewissenhafter Mitarbeiter ... ... mehr aber auch nicht => NIETE
Ist ein anspruchsvoller und kritischer Mitarbeiter ... ... war eigensüchtig, pocht anderen gegenüber auf ihre Rechte und nörgelt gern.
Seine umfangreiche Bildung machte ihn zum gesuchten Gesprächspartner ... ... führte lange Privatgespräche im Dienst
Hatte ein gutes Verhältnis zu Vorgesetzten und vermied Spannungen ... ... Jasager und Mitläufer, der sich gut anpasst.
War sehr tüchtig und in der Lage, die eigene Meinung zu vertreten ... ... und hat von sich eine hohe Meinung und verträgt keine sachliche Kritik.
War sehr tüchtig und wusste sich gut zu verkaufen ... ... und ist ein unangenehmer Zeitgenosse und Wichtigtuer dem es an Kooperationsbereitschaft fehlt..
Hat alle Arbeiten ordnungsgemäß erledigt ... ... fehlende Eigeninitiative. Das signalisiert auch der ähnliche Begriff "pflichtbewusst".
Hat alle Aufgaben mit großem Fleiß erledigt ... .... Man musste ihm/ihr alles zwei Mal erklären
Gab keinen Anlass zu Klagen oder Beanstandungen ... ... eben doch! Denn Negativ-Formulierungen meinen oft genau das, was sie verneinen!
Zeigte stets Einfühlungsvermögen für die Belange der Belegschaft ... ... Schürzenjäger, suchte Sex-Kontakte im Betrieb.
Galt bei Kollegen als tolerant ... ... hatte aber Krach mit dem Chef.
Seine gesellige und freundliche Art war sehr geschätzt ... ... diese Betriebsnudel neigt zu intensivem Alkoholgenus.
Arbeitete mit besonderer Genauigkeit und Sorgfalt ... ... eine Schnecke. Kommt nicht in die Puschen!
Verstand es Aufgaben zu delegieren ... ... war faul.
Verfügt über Fachwissen und hat ein gesundes Selbstvertrauen ... ... klopft große Sprüche um mangelndes Fachwissen zu überspielen.
Wir bestätigen Herrn/Frau XY Ordentlichkeit und Pünktlichkeit ... ... bewusste Abwertung, oft bei Führungskräften. Achtung: Betonung von Selbstverständlichkeiten bedeutet: sonst kam nicht viel.
War Mitarbeitern ein verständnisvoller Vorgesetzter ... ... besaß keine Autorität
Zeigte sich Anforderungen und Belastungen gewachsen ... ... verlor bei Stress ständig die Nerven!
Er hat die Aufgabe in seinem und im Interesse der Firma gelöst ... ... hat Diebstähle und andere schwere Verfehlungen begangen.
Er engagierte sich innerhalb und außerhalb unseres Unternehmens ... ... war Betriebsrat, Gewerkschaftler o.ä.
Das Arbeitsverhältnis endete in gegenseitigem Einvernehmen ... ... das Ausscheiden wurde dem Arbeitnehmer nahegelegt.
"Volle Zufriedenheit" attestiert nur durchschnittliche Leistungen, "Zufriedenheit" nur unterdurchschnittliche Leistungen. Lediglich "Vollste Zufriedenheit" bedeutet die Bestnote für durchweg sehr gute Leistungen!
Vorsicht auch bei ungewöhnlichem Austrittsdatum ("Er war bis 13. Juni beschäftigt"). Da wird der nächste Personalchef stutzig.
Und dann gibt es noch das leidige Thema mit dem sog. "geknickten" Zeugnis ...

Kurz gesagt, ein geknicktes Zeugnis ist absolut zulässig! Es sieht vielleicht nicht soooo toll aus, hat aber nach Richteraussage absolut nichts negatives zu bedeuten. Nähere Infos gibt es weiter unten dazu!

Wer trotz Beachtung der obigen Punkte bei der Suche nach einem neuen Job weiterhin nur Absagen kassiert, der sollte seine Arbeitszeugnisse noch genauer unter die Lupe nehmen. Personalchefs kennen mit Sicherheit noch wesentlich mehr Warnhinweise um Bewerber auszumustern. Was in dem Zusammenhang für den Laien noch recht gut klingt, kann bei ihnen die Alarmglocken schrillen lassen. Wer auf Nummer sichern gehen will, der kann sein Arbeitszeugnis kostenlos im Internet überprüfen lassen:

www.zeugnis-doktor.de

Und was ist wirklich POSITIV?

Zusätze wie: immer, stets, in jeder Hinsicht, jederzeit, während der gesamten Beschäftigungsdauer

TIPP:

Zuerst die Abschlussformulierung lesen!
In einer guten Abschlussformulierung muss ausführlich stehen:
Kündigung auf eigenen Wunsch; Dank für geleistete Arbeit; Bedauern des Ausscheidens, gute Wünsche für die Zukunft. Ein knappes "Wir danken für die Mitarbeit" bedeutet dagegen soviel wie "Und tschüs!".
HIER: Info zur Abschlussformulierung

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Und sollte es doch mal soweit sein:

Kündigung immer genau prüfen / Vor Klage unbedingt Rat von Fachleuten einholen

Die Kündigung trifft viele unvorbereitet. Entsprechend fallen die Reaktionen auf den "Blauen Brief" oft unüberlegt aus. Die übereilte Drohung mit einer Klage gegen den Arbeitgeber ist dabei genauso falsch wie die widerspruchslose Hinnahme der Kündigung. In jedem Fall sollte zunächst eine qualifizierte Beratung eingeholt werden. Ansprechpartner sind Betriebsrat, die Gewerkschaft oder - wenn beide Möglichkeiten nicht zur Verfügung stehen - ein Anwalt.

Geprüft werden muss, ob die Kündigung formal und inhaltlich den rechtlich vorgeschriebenen Kriterien entspricht. Grundsätzlich muss jede Kündigung schriftlich erfolgen. Außerdem müssen die Fristen eingehalten werden. Die Grundkündigungsfrist sind vier Wochen zum 15. des Monats oder zum Monatsende. Sie verlängert sich bei Arbeitnehmern, die länger als zwei Jahre bei dem Arbeitgeber beschäftigt waren. Auf der Einhaltung der Kündigungsfrist sollte in jedem Fall bestanden werden, da das Arbeitsamt erst für Zeiten nach Ablauf der gesetzlichen Frist Arbeitslosengeld zahlt.

Neben der Frist sollten die Kündigungsgründe überprüft werden. Diese muss der Arbeitgeber bei jeder Kündigung nennen. Unterschieden wird zwischen betriebs- und verhaltensbedingten Kündigungen. Letztere sind in der Regel nur nach vorheriger Abmahnung zulässig, es sei denn, das Fehlverhalten ist so schwerwiegend, dass auch eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann. Betriebsbedingte Kündigungen treffen hingegen oft ohne Vorwarnung ein. In diesen Fällen sollte geprüft werden, ob soziale Kriterien ausreichend berücksichtigt wurden. Entscheidendes Merkmal ist die Dauer der Betriebszugehörigkeit. Zudem sind mögliche Unterhaltspflichten zu berücksichtigen. Das Alter der von der Kündigung Betroffenen ist demgegenüber nachrangig.

Wer gegen seine Kündigung vor Gericht ziehen will, muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung die Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Die Frage, ob geklagt wird, sollte unbedingt mit Experten besprochen werden. Gewerkschaftsmitglieder sind hier im Vorteil, da sie sich von der Interessenvertretung nicht nur beraten lassen können, sondern die Gewerkschaft im Ernstfall auch die Kosten für Anwalt und Gerichtsverfahren übernehmen kann. Die Arbeitsgerichte prüfen, ob die Kündigung berechtigt war oder nicht, und machen gegebenenfalls im Gerichtsverfahren Abfindungsvorschläge. Lehnen Arbeitgeber oder Arbeitnehmer dies ab, entscheidet das Arbeitsgericht über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.

Sie sind der Meinung, als Mann hätten Sie den falschen Job?
Könnte sein, hier kann man(n) an einem MPEG-File mal sehen, was wohl
für viele ein Traumjob wäre ,-)
 

Und wenn der Chef meint er wüsste immer alles besser:

HIER  

Anwalt.de: Rechtsberatung aus allen Fachgebieten

gibt es Tipps und Hilfe
Urteilssammlung zum Thema "Arbeitsrecht

Wer die Klagefrist verpasst, hat auch keinen Kündigungsschutz

Verpasst der Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung die 3-wöchige Klagefrist, hat er im Regelfall schlicht Pech gehabt. Die Kündigung ist dann - egal ob sie einer gerichtlichen Überprüfung standgehalten hätte oder nicht - wirksam.

Wird ein Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet, so geht man in den heutigen Zeiten der Massenarbeitslosigkeit meistens nicht ohne gerichtliche Auseinandersetzung auseinander. Deshalb müssen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber verschiedene Fristen und Formalien beachten, die unbedingt eingehalten werden müssen. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften hat ansonsten sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite ganz erhebliche rechtliche und ggf. auch finanzielle Konsequenzen.

So muss man sich beispielsweise bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung an die gesetzlichen oder im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen halten. Außerdem muss eine Kündigung, soll sie wirksam sein, immer schriftlich erfolgen.

Arbeitnehmer, denen gekündigt wurde, müssen sich - wollen sie sich erfolgreich gerichtlich gegen die Kündigung wehren - an die 3-wöchige Klagefrist des Kündigungsschutzgesetzes halten. Das heißt, der Arbeitnehmer, dem gekündigt wurde, muss innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben. Die 3-Wochen-Frist beginnt mit Zugang der Kündigung. Diesen muss der Arbeitgeber beweisen - was er oft nicht kann. Der Tag an dem die Kündigung zugegangen ist, wird bei der Fristberechnung nicht mitgerechnet. Die Frist endet mit Ablauf von 3 Wochen an dem gleichen Wochentag, an dem die Kündigung zugegangen ist, um 24 Uhr. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, dann muss die Klage bis 24 Uhr des nächsten Werktags eingereicht werden.

Beispiel: Die Kündigung geht dem Arbeitnehmer am Samstag, den 6.8. zu. Fristbeginn ist damit Sonntag, der 7.8.. Die Klage muss also bis spätestens Montag, den 29.8 beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Verpasst der Gekündigte diese Frist, ist die Kündigung wirksam, ganz egal, ob sie einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung standgehalten hätte oder nicht. Das Gericht setzt sich, ist die Frist einmal verpasst, überhaupt nicht mehr inhaltlich mit der Kündigung auseinander.

Geht ein gekündigter Mitarbeiter z.B. irrtümlich davon aus, dass die 3-Wochen-Frist nicht schon mit Zugang der Kündigung beginnt, sondern erst mit Ablauf der meistens längeren Kündigungsfrist, hat er schlicht Pech gehabt. Bei den Arbeitsgerichten kann er mit dieser Ausrede jedenfalls nicht auf Verständnis und nicht auf "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand", sprich Verlängerung der Klagefrist, hoffen. Denn die Gerichte setzen voraus, dass der von einer Kündigung bedrohte Arbeitnehmer sich zumindest sofort nachdem er die Kündigung in Händen hält, erkundigt, was er hiergegen unternehmen kann (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.4.2005, Az. 2 Ta 105/05).

Genauso ergeht es Arbeitnehmern, die damit rechnen mussten, dass ihnen während ihres Urlaubs eine Kündigung ins Haus flattert. In solchen Fällen muss man "Empfangsvorsorge" treffen, das heißt, Freunde oder Bekannte müssen die Post kontrollieren. Es genügt in solchen Fällen nicht, wenn die Freunde nur die "amtliche Post" aufmachen, das weniger amtlich aussehende Kündigungsschreiben aber ungeöffnet liegen lassen (Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 30.6.2005, Az. 3 Ta 22/05). Auch in solchen Fällen kann man als Arbeitnehmer nichts mehr machen, wenn man die Frist einmal verschlafen hat.

(AZ: 2 Ta 105/05 und 3 Ta 22/05)


Überstunden - Tipp 1 ...

Wenn der Arbeitgeber Überstunden machen lassen will, so muss er dies frühzeitig anmelden! Dies ist auch dann der Fall, wenn dieses Recht im Arbeitsvertrag festgelegt ist.
Das Arbeitsgericht (ArbG) Frankfurt/Main hält eine Fristwahrung von vier Tagen für angemessen. Dem Arbeitnehmer soll auf diese Weise ermöglicht werden, sich auf eine vorher zeitlich nicht festgelegte Inanspruchnahme seiner Arbeitskraft einzustellen. Die Zuweisung von Überstunden für den laufenden Arbeitstag kann nur bei deutlich überwiegenden betrieblichen Interessen billigem Ermessen entsprechen, so die Richter.

Urteil vom 26.11.1998 (Az. 2 Ca 4267/98)


... Überstunden - Tipp 2

Wer sich als Arbeitnehmer weigert, Überstunden zu machen, darf gekündigt werden. Voraussetzung: Für die Mehrarbeit gibt es einen wichtigen Grund.
Im vorliegenden Fall hatte der Chef eines Handwerkbetriebs einen Mitarbeiter aufgefordert, freitags noch ein paar Stunden länger zu schaffen. Begründung: Ansonsten hätte der Auftraggeber Ärger gemacht. Die Weigerung seines Mitarbeiters quittierte der Firmenchef mit dem Rausschmiss. Völlig in Ordnung, befanden die Richter. Firmen müssten sich darauf verlassen können, dass ihre Arbeitnehmer ausnahmsweise auch zu ungewöhnlichen Zeiten zur Verfügung stünden, sofern wichtige betriebliche Gründe dafür vorlägen, so das Landesarbeitsgericht Frankfurt.

Urteil vom 17.11.1998 (Az.: 9 SA 386/98)


Vergütung von Überstunden

Die Vergütung für Überstunden darf ohne ausdrückliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag nicht in das reguläre Gehalt einbezogen werden. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem Urteil festgestellt. Die Richter sprachen damit einem Techniker rund 17 000 DM für 208 geleistete Überstunden zu, die ein Metallbau-Unternehmen an ihn zahlen muss.

Nach seinem Ausscheiden aus der Firma hatte der Arbeitnehmer die Bezahlung der Überstunden gefordert. Das Unternehmen weigerte sich jedoch, die Vergütung zu zahlen. Zur Begründung hieß es, die Überstunden seien in dem überdurchschnittlichen Monatsgehalt von 8 500 DM bereits enthalten. Laut Urteil hätte eine solche Regelung aber im Arbeitsvertrag vereinbart sein müssen. Allein der Hinweis auf ein hohes Gehalt oder eine im Arbeitsvertrag vereinbarte "Mindestarbeitszeit" reiche noch nicht aus, um dem Arbeitnehmer die Zahlung der Überstundenvergütung zu verweigern.

 (Az.: 7 Ca 4198/01)


pauschale Vergütung: 48 Stunden Arbeit pro Woche sind mehr als genug

Steht im Arbeitsvertrag, dass mit dem Gehalt sämtliche Überstunden abgegolten sind, gilt das nur für die gesetzlich zugelassene Wochenarbeitszeit von 48 Stunden.

Was darüber liegt, muss der Arbeitgeber trotz Vertrag bezahlen!.

(BAG, Az.: 5 AZR 52/05)


Handy-Rufbereitschaft muss bezahlt werden

Arbeitgeber, die von ihren Beschäftigten verlangen, auch außerhalb der regulären Arbeitszeit auf dem Handy erreichbar zu sein, müssen dafür zahlen.
Das geht aus einem Spruch des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Danach haben die Angestellten für die Handy-Bereitschaft Anspruch auf eine tarifliche Vergütung wie für eine förmliche Rufbereitschaft. Eine angeordnete Erreichbarkeit per Mobiltelefon müsse vergütet werden, weil der Arbeitnehmer das Telefon stets bei sich tragen und Orte meiden müsse, an denen ein Handy nicht funktioniere oder verboten sei, hieß es zur Begründung.

(Az.: 6 AZR 900/98)


Kündigung bei übermäßigem Privatgebrauch des Diensthandys rechtens ...

Wenn Arbeitnehmer ihr Diensthandy übermäßig oft für private Telefonate nutzen, müssen sie mit der Kündigung rechnen. So ein entsprechendes Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt.

Im verhandelten Fall hatte ein im Außendienst beschäftigter Bankangestellter das ihm vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Mobiltelefon fast ausschließlich privat verwendet. In vier Monaten entstanden dabei Kosten von rund 1700 Euro. Die Firma kündigte dem Angestellten deshalb. Der Mann machte gerichtlich jedoch geltend, dass er zuvor nicht abgemahnt worden ist und ihm die private Nutzung des Handys auch nicht ausdrücklich verboten worden war.

Das Gericht stellte dazu fest, dass der Umfang der privaten Telefonate den von der Bank zu duldenden Rahmen überschritten hat. Der Angestellte habe daher vertragswidrig gehandelt. Somit sei auch die Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigt gewesen.

(Az.: 5 Sa 1299/04)


... Aber auch hier gibt es andere - und neuere(!) - Urteile

Arbeitgeber dürfen Mitarbeitern, die das Diensthandy privat nutzen, nicht ohne Weiteres kündigen. Nachweislich exzessives Quasseln gefährdet jedoch den Job.

Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem Urteil. Nur bei umfangreichen, unerlaubt und heimlich geführten Telefonaten sei eine fristlose Kündigung angemessen. Der Arbeitgeber ist dabei beweispflichtig.

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Bauingenieurs statt. Der Arbeitgeber hatte dem Kläger fristlos gekündigt – unter anderem weil er das Firmenhandy für private Gespräche genutzt hatte. Allerdings konnte der Arbeitgeber nicht nachweisen, die Nutzung des Firmenhandys für private Zwecke verboten zu haben.

Vor diesem Hintergrund bewertete das LAG die fristlose Entlassung als unangemessen. Der Bauingenieur habe ohne ausdrückliches Verbot durch den Arbeitgeber nicht davon ausgehen müssen, dass Privatgespräche ausnahmslos untersagt seien. Ebenso fehle der Nachweis, dass er exzessiv telefoniert habe. Zudem hätte es nach Meinung des Gerichts der vorherigen Abmahnung bedurft.

(Az.: 10 Sa 787/05)


Nachtarbeit

Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf 25 Prozent Gehaltszuschlag für geleistete Nachtarbeit. Die Richter des AG Frankfurt gaben damit den Klagen von 40 Mitarbeitern eines Automobil-Zulieferungsunternehmens statt und verurteilten die Firma, die Streichung des Zuschlages rückgängig zu machen.

(Az.: 7 Ca 2000/00)


Urlaub ist Urlaub - Tipp 1 ...

Unternehmen dürfen ihren Mitarbeitern den von ihnen beantragten Urlaub nicht mit pauschal vorgetragenen betrieblichen Gründen verweigern! Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden. Die Richter gaben damit im Eilverfahren dem Antrag eines Anlagenbuchhalters gegen ein Kommunikationsunternehmen statt und wiesen das Unternehmen an, dem Mitarbeiter den Urlaub zu gewähren.

(Az.: 1 Ga 171/00)


... Urlaub ist Urlaub - Tipp 2 ...

Arbeitnehmer haben bei ihrer Urlaubsplanung grundsätzlich auf betriebliche Belange ihres Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt festgestellt. Die Richter bestimmten damit in einem Eilverfahren, dass ein Reinigungsmitarbeiter noch bis zum 02. Juli zu arbeiten hat. Der Arbeitnehmer wollte bereits am 25. Juni einen vierwöchigen Urlaub antreten. Der Arbeitnehmer hatte seinen Urlaubswunsch mit dem Hinweis auf seine beiden schulpflichtigen Kinder, sowie den bereits genehmigten Urlaub seiner Ehefrau begründet. Die Firma argumentierte dagegen mit termingebundenen Reinigungsaufträgen und der angespannten Personalsituation während der Sommermonate. Bereits in den zurückliegenden Jahren habe das Unternehmen stets den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers entsprochen.

(Az.: 7 Ga 103/01)


... Urlaub ist Urlaub - Tipp 3

Ist der Urlaub angetreten, darf die Firma eine(n) Mitarbeiter(in) nicht zurückrufen! Das gilt selbst dann, wenn der Arbeitsvertrag diese Möglichkeit vorsieht.
So urteilte das Bundesarbeitsgericht am 20.06.2000.

(Az.: 9 AZR 404/99 und 405/99)


Urlaub von kranken Arbeitnehmern verfällt nicht

Der Urlaubsanspruch von krankgeschriebenen Arbeitnehmern verfällt nicht. Auf diese Arbeits-Rechtsprechung hat das Landesarbeitsgericht in Düsseldorf hingewiesen .

Danach hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, dass im Krankheitsfall der gesetzliche Urlaub nicht verfällt, sondern zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden kann. Ist das Arbeitsverhältnis inzwischen beendet, kann sich der Betroffene die offenen Urlaubstage auszahlen lassen - selbst dann, wenn er für das gesamte Urlaubsjahr oder darüber hinaus krankgemeldet war.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der von September 2004 an fortlaufend krankgeschrieben und Ende September 2005 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war. Mit der Klage hatte er die Abgeltung des noch offenen Urlaubs aus den Jahren 2004 und 2005 verlangt. Mit seinem Urteil entsprach das Gericht der Klage weitgehend.

(Az.: 12 Sa 486/06)


Ein ebenfalls noch wichtiger Tipp für Leute die ihren Arbeitgeber verlassen möchten, ohne bereits einen neuen Arbeitsplatz zu haben (= Arbeitslos):

Wenn man sich aufgrund schlechter Beratung bzw. Information durch den alten Arbeitgeber darauf einlässt einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben und damit die gesetzliche bzw. tarifliche Kündigungsfrist verkürzt, erfolgt seit einiger Zeit nicht nur die übliche - und auch i.d.R. bekannte - 3-Monatssperre des Arbeitslosengeldes bei Eigenkündigung, sondern zusätzlich wird dieses für weitere 8 Monate gestrichen!

(Wenn einem so etwas passiert dürfte es meiner Meinung nach allerdings gute Chancen geben diesen "Nachteil" mittels einer Klage gegen den alten Arbeitgeber auszugleichen.) 


Abfindungshöhe

Nach dem Abschluss eines Abfindungsvertrages ist grundsätzlich keine Veränderung einer Abfindungssumme mehr möglich. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt festgestellt. Die Richter wiesen damit die Zahlungsklage eines ausgeschiedenen Bauleiters gegen ein Planungsunternehmen zurück.

Zwischen dem Arbeitnehmer und der Firma war es nach Kritik von Kunden zu Verhandlungen und schließlich zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gekommen. Der von beiden Seiten unterzeichnete Aufhebungsvertrag sah eine Abfindung von rund DM 33.000,-- für den Mitarbeiter vor. Vor Gericht bezeichnete der Arbeitnehmer diesen Betrag als zu gering und forderte DM 106.000,--. Über die Höhe der in solchen Fällen üblicherweise gezahlten Abfindungen sei er sich bei Abschluss des Vertrages nicht im Klaren gewesen.

(Az.: 7 Ca 1510/01)


Ohne Betriebsrat keinen Anspruch auf Abfindung

Bei einer Betriebsschließung haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Abfindung, wenn es in dem Unternehmen keinen Betriebsrat gab. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem entsprechenden Urteil festgestellt. Die Richter wiesen damit die Klage eines Schreiners gegen ein Messebauunternehmen zurück.

Der Firmeninhaber hatte den Betrieb aus Altersgründen geschlossen. Ein bei ihm beschäftigter Schreiner vertrat die Ansicht, dass ihm auf Grund seiner Betriebszugehörigkeit eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zustehe. Weil es in dem Unternehmen keinen Betriebsrat gab, kam auch kein Sozialplan für die betroffenen Arbeitnehmer zu Stande. Laut Urteil ist ein Sozialplan aber die einzig mögliche Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Abfindung.

(Az: 7 Ca 5835/01)


Steuern bei Abfindung - Kein Verlass auf Arbeitgeberrechnung

Auf Arbeitgeberangaben über die steuerlichen Folgen einer Abfindungszahlung dürfen sich ausscheidende Mitarbeiter nicht unbedingt verlassen. Das geht aus einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main hervor. Die Richter wiesen die Schadensersatzklage eines ausgeschiedenen Mitarbeiters gegen eine Großbank zurück.

Dem Kundenbetreuer war im Auflösungsvertrag eine Abfindung von rund 200.000 Euro zugesprochen worden. Vor Gericht klagte er auf Schadensersatz von 9.000 Euro. Der Steuerbescheid des Finanzamtes sei um diese Summe höher ausgefallen, als von der Bank in einer Musterabrechnung angenommen, argumentierte der Arbeitnehmer. Nach dem Urteil ist es einem Mitarbeiter zuzumuten, bei Abfindungsverhandlungen selbst die nötigen Erkundigungen über die steuerlichen Verpflichtungen einzuholen! . Ein Unternehmen müsse jedenfalls keinen Schadensersatz leisten, wenn es dem Mitarbeiter keine genaue Angaben mache.

(Az: 9 Ca 6184/04)


Kündigung und Schulungskosten

Ein Arbeitnehmer, der kurz nach einer vom Arbeitgeber bezahlten IT-Schulung gekündigt hat, muss die Kosten dafür nicht zurückzahlen, hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in einem Berufungsverfahren entschieden . Entsprechende Vereinbarungen, nach denen ein Mitarbeiter bei einer Kündigung die Kosten für Fortbildung an das Unternehmen zurückzahlen muss, werden immer häufiger getroffen. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist dies zwar grundsätzlich zulässig, aber an bestimmte Bedingungen geknüpft.

So stellte das Landesarbeitsgericht Niedersachsen jetzt fest, dass für den Arbeitnehmer eine Beteiligung an den Kosten zumutbar ist, wenn er von der Aus- oder Fortbildung beruflich profitieren, also inner- oder außerhalb des Betriebes aufsteigen könnte, wobei allein die Möglichkeit ausreicht. Dagegen scheidet eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers in der Regel aus, wenn die Fortbildung in erster Linie innerbetrieblich von Nutzen ist, der Auffrischung vorhandener Kenntnisse dient oder die Anpassung der Kenntnisse an neuere betriebliche Gegebenheiten angestrebt wird.

Anlass war die Klage eines Supportmitarbeiters, der kurz nach einer fünftägigen Fortbildung zu Windows 2000 gekündigt hatte und nun unter Berufung auf eine entsprechende Vereinbarung die Kosten dafür in Höhe von etwa 1800 Euro übernehmen sollte. Das Gericht kam in beiden Instanzen zu dem Ergebnis, dass es sich bei der vom Arbeitgeber veranlassten Kursusteilnahme um eine normale -- wenn auch recht teure -- betriebliche Fortbildungsmaßnahme gehandelt habe, die aufgrund ihres Inhaltes und insbesondere ihrer Dauer den üblichen Rahmen nicht überstiegen habe und die deshalb keine Rückzahlungsverpflichtung auslösen könne.

(Az.: 13 Sa 374/02)


Wann ist eigentlich bei einem Fehler eine Kündigung möglich?

  •    Absichtlich herbeigeführte Schäden, mit denen man sich z.B. beim Chef für ungerechtes Verhalten (Urlaub gestrichen, keine Gehaltserhöhung) rächen will, sind immer ein Kündigungsgrund. Da droht sogar fristloser Rauswurf. Aber der Chef muss in solchen Fällen zweifelsfrei beweisen können, dass man "mit Vorsatz" gehandelt hat, wie die Juristen sagen.
  • Bei grob fahrlässigem Handeln (damit sind i.d.R. Situationen gemeint, in denen jeder andere vorsichtiger gewesen wäre) ist kaum eine Kündigung zu befürchten - jedenfalls nicht beim ersten Mal. Allerdings kann der Chef eine Abmahnung aussprechen. Im Wiederholungsfall droht dem Arbeitnehmer dann die Entlassung.
  • Grobe Verstöße gegen wichtige Sicherheitsregeln. Da kann sofort gekündigt werden - auch wenn kein Schaden eintritt. Beispiele: Wer im Lager mit brennbaren Putzmitteln raucht oder betrunken einer Kundin die Haare schneiden will, kann auch ohne Abmahnung entlassen werden. Der Chef muss nicht erst warten, bis ein Schaden eingetreten ist.
  • Stressbedingtes Fehlverhalten gegenüber Kunden oder sogar Beleidigungen können ebenfalls schwerwiegende Folgen haben: Die fristlose Kündigung ist sofort erlaubt (LAG Schleswig-Holstein, 5 Sa 309/98-2/99). Beispiel: Eine unter Zeitdruck stehende Verkäuferin hatte Reklamationen mit den Worten abgelehnt, der Kunde solle sich "nicht so pissig" anstellen. Einzige Einschränkung in solchen Fällen: Der Chef muss sich vor der Kündigung vergewissern, dass die Vorwürfe stimmen. Er muss glaubwürdige Zeugen dafür benennen.

    Kündigung bei unterdurchschnittlicher Arbeitsleistung

    Einem Mitarbeiter, der dauerhaft und deutlich unterdurchschnittlich arbeitet, kann der Chef kündigen, wenn er die Minderleistung belegt und der Mitarbeiter sie nicht begründet. So ein Urteil der Bundesarbeitsgerichts.

    (Az.: 2 AZR 667/02)


      Wiederholt fünf Minuten zu spät: Kündigung rechtens

      Stört das wiederholte Zuspätkommen eines Arbeitnehmers den Betriebsablauf eines Unternehmens, kann ihm sein Chef selbst dann kündigen, wenn die einzelnen Verspätungen in der Vergangenheit eher gering waren. Das hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.

      Einem Service-Mitarbeiter einer Autowaschanlage war nach zweieinhalbjähriger Betriebszugehörigkeit ordentlich gekündigt worden. Der 40-Jährige hatte zuvor seinen Dienst insgesamt 15 Mal zu spät angetreten und war von seinem Chef bereits drei Mal abgemahnt worden. Auch wenn die Verspätungen meistens nicht mehr als fünf Minuten betrugen, störten sie doch den reibungslosen Betriebsablauf der "Vorwasch-Stationen". So reinigten drei Mitarbeiter - zu denen auch der Entlassene gehörte - die in die Waschstraße einfahrenden Autos mit Spritzschläuchen, Schrubbern und Lappen vor. Wenn einer der Teamkollegen sich verspätete, musste einer der beiden anderen dessen Station mit übernehmen und zwischen den Haltepunkten pendeln. Das verursachte Verzögerungen in der Abfertigung der Fahrzeuge und Ärger unter den Kollegen.

      Der entlassene Mitarbeiter behauptete, er sei immer pünktlich gewesen. Er habe nur jedes Mal vor Arbeitsbeginn noch seine Gummistiefel aus dem Keller holen müssen, was zu den betreffenden Verspätungen geführt habe. Er hielt seinen Rauswurf für ungerechtfertigt und klagte dagegen.

      Das LAG Schleswig-Holstein wies die Klage ab. Die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen sei sozial gerechtfertigt gewesen, so das Urteil. Durch seine wiederholte Unpünktlichkeit habe der Arbeitnehmer sowohl seine Leistungspflicht gegenüber dem Arbeitgeber verletzt als auch den Betriebsablauf und den Betriebsfrieden in der Waschanlage gestört. Und weil er Warnungen - in Form von einschlägigen Abmahnungen - schlichtweg ignoriert habe, seien auch nur geringfügige Verspätungen als Kündigungsgrund geeignet, so die Richter.

      Der Arbeitnehmer könne sich außerdem nicht darauf berufen, dass er vor Arbeitsbeginn noch seine Gummistiefel aus dem Keller habe holen müssen, so das Gericht. Schließlich gehöre das Umkleiden nicht zur geschuldeten Arbeitszeit, und er hätte bereits bei Arbeitsbeginn dienstbereit sein müssen. Letztlich sei Pünktlichkeit nicht nur eine Tugend, so die Richter, sondern auch Voraussetzung für einen reibungslosen Betriebsablauf sowie für den Betriebsfrieden innerhalb des Teams

      (Az.: 5 Sa 271/06)


    Abmahnung bei Belästigung

    Leichtere körperliche oder verbale Beeinträchtigungen von Kolleginnen wie ein "Klaps" auf das Gesäß oder eine anzügliche Bemerkung rechtfertigen nicht automatisch die Kündigung eines Arbeitnehmers. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden. Sie gaben damit der Klage eines Küchenhelfers gegen ein Möbelunternehmen statt und erklärten dessen ordentliche Kündigung für unwirksam. In diesem Fall hätte das Unternehmen zuerst abmahnen müssen, befanden die Richter.

    (Az.: 18 Ca 2819/00)


    Abmahnung muss präzise sein

    Wenn ein Arbeitgeber eine Abmahnung ausspricht, dann muss diese auch präzise sein. Andernfalls kann der so Abgemahnte verlangen, dass die Abmahnung wieder aus der Personalakte entfernt wird.

    Ein Arbeitgeber muss eine inhaltlich ungenaue Abmahnung aus der Personalakte entfernen. Das geht aus einem in Mainz veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz vom 02.07.2008 hervor. Nach Überzeugung des Gerichts verstößt der Arbeitgeber gegen seine Fürsorgepflicht, wenn er dem Mitarbeiter ein Fehlverhalten vorhält, es aber nur ungenau beschreibt.

    (AZ.: 7 Sa 68/08)


    Abmahnung - nicht immer

    Datenschutzbeauftragte von Unternehmen können nicht ohne weiteres von ihrem Amt entbunden werden. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt festgestellt. Die Richter verurteilten ein Bankunternehmen, eine gegen den abberufenen Datenschutzbeauftragten ergangene Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. Der Arbeitnehmer hatte sich über die Abberufung hinweg gesetzt und im Geschäftsverkehr weiterhin Briefbögen mit der Aufschrift "Datenschutzbeauftragter" benutzt.

    (Az.: 9 Ca 705/01)


    Surfen während der Arbeitszeit ist kein Kündigungsgrund ...

    100 Stunden pro Jahr privates Surfen im Internet während der Arbeitszeit rechtfertigen keine fristlose Kündigung! Das hat das Arbeitsgericht in Wesel entschieden. Arbeitgeber müssten erst ein ausdrückliches Verbot aussprechen und einen Verstoß dagegen zunächst mit einer Abmahnung rügen, erklärten die Richter in ihrer Urteilsbegründung. Andernfalls könnten die Arbeitnehmer sogar von einer Duldung der privaten Internet-Nutzung ausgehen.

    (Az.: 5 Ca 4021/00)


    ... aber halt, manchmal doch ...

    Nach Ansicht der Richter des Arbeitsgerichts Hannover war die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters rechtens, der während der Arbeitszeit Dateien mit pornografischem Inhalt auf den betrieblichen PC aus dem Internet heruntergeladen hatte. Darüber hinaus hatte er eine anzügliche Homepage von seinem Dienst-PC aus in das World Wide Web gestellt. Das private Surfen war ihm vom Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung untersagt worden

    (Az.: 1 Ca 504/00B)


    ... und dann noch das zu dem Thema

    Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat in einer Entscheidung vom 26.10.2004 entschieden, dass die Anweisung eines Arbeitgebers, das private Surfen im Internet sei während der Arbeitszeit "grundsätzlich" nicht gestattet, nicht konkret genug ist, um bei privatem Surfen, dessen Umfang nicht im Einzelnen feststeht, ohne entsprechende Abmahnung eine Kündigung zu rechtfertigen.

    Lädt der Beschäftigte eine Anonymisierungssoftware auf seinen zur dienstlichen Nutzung bestimmen Rechner, lässt dies nach Ansicht des Gerichts nur die Vermutung einer privaten Nutzung zu, ein Beweis ist es aber nicht. Auch die Anzahl der gespeicherten Internetadressen gibt für sich allein noch keinen Aufschluss über den zeitlichen Umfang ihrer Nutzung.

    Und selbst wenn man eine untersagte private Internetnutzung in gewissem Umfang unterstellen kann, überwiegen im Rahmen der Prüfung einer außerordentlichen Kündigung die Interessen eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmers am Bestand des Arbeitsverhältnisses, wenn der Arbeitgeber erhebliche Beeinträchtigungen dienstlicher Interessen nicht aufzeigen kann.

    (Az.: 6 Sa 348/03)


    Kündigung bei Straftaten

    Bei Straftaten eines Mitarbeiters zu Lasten des Arbeitgebers ist eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung zulässig. Das entschied das LAG Rheinland Pfalz. Bei strafbaren Handlungen sei eine Abmahnung vor der Kündigung nicht nötig, befanden die Richter. Das Gericht hob damit eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern auf und bestätigte die Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung.

    (Az.: 7 SA 216/00)


    Unberechtigter Zugriff auf E-Mail rechtfertigt fristlose Kündigung eines Admins

    Nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Aachen vom 16. August 2005 rechtfertigt der unbefugte Zugriff auf fremde E-Mails durch einen Systemadministrator dessen fristlose Kündigung. Der Kläger des Verfahrens war als Systemadministrator bei einem Versicherungskonzern langjährig beschäftigt gewesen. In dieser Eigenschaft war ihm der Zugriff auf den Mail-Verkehr im Unternehmen zwar technisch möglich, arbeitsrechtlich jedoch untersagt. Trotzdem hatte er aus Anlass eines Streits drei E-Mails seiner Vorgesetzten unbefugt gelesen und dieses nach anfänglichem Leugnen auch eingestanden. Aufgefallen war seine Handlung durch das versehentliche Auslösen einer Lesebestätigung.

    (Az. 7 Ca 5514/04)


    Auch wer schuldunfähig ist, hat keinen Freibrief 

    Auch einem schuldunfähigen Arbeitnehmer kann wegen Fehlverhaltens am Arbeitsplatz fristlos gekündigt werden. Das geht aus einem Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts Frankfurt hervor. Die Richter wiesen damit die Klage eines Kreditsachbearbeiters gegen ein Bankunternehmen zurück und erklärten die fristlose Kündigung für wirksam.

    Eine Überprüfung der Kreditvergabeabteilung hatte ergeben, dass der Arbeitnehmer wiederholt seinen finanziellen Rahmen bei der Gewährung von Darlehen überschritten hatte. Die Bank bezifferte den Schaden, der ihr wegen der Vergabe ungesicherter Kredite entstanden sei, auf mindestes 300 000 Mark (153 000 Euro). Der Arbeitnehmer berief sich vor Gericht auf seine Schuld- und Geschäftsunfähigkeit, in die er wegen Überlastung, psychischer Erkrankung und Alkohol- Missbrauchs geraten sei. Insoweit könne ihm das Fehlverhalten nicht angelastet und zum Gegenstand einer fristlosen Kündigung gemacht werden. Das Gericht hielt die sofortige Trennung von dem Arbeitnehmer jedoch in jedem Fall für geboten. Selbst wenn dem Kläger das Fehlverhalten infolge seiner «Schuldunfähigkeit» strafrechtlich tatsächlich nicht angelastet werden könne, sei er infolge seines krankheitsbedingten Zustandes nicht mehr in der Lage, seine arbeitsvertraglich geschuldete Leistung einwandfrei zu erbringen. In diesem Falle dürfe ein Unternehmen fristlos kündigen, um weiteren Schaden zu verhindern.

    (Az.: 14 Ca 2420/98)


    Griff in die Kasse nicht unbedingt ein Kündigungsgrund

    Wer heimlich Geld aus der Kasse des Arbeitgebers nimmt, ist nicht zwangsläufig seinen Job los. Dies geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Nach Meinung des Gerichts kann eine fristlose Kündigung unverhältnismäßig sein, wenn der Mitarbeiter "ohne jegliche kriminelle Energie lediglich leichtfertig und gedankenlos" gehandelt hat.

    Das Gericht hob eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Mainz auf und gab der Kündigungsschutzklage einer 56-jährigen Frau statt. Die Klägerin hatte aus der Barkasse ihres Arbeitgebers 500 DM entnommen, die sie ihrer Tochter für eine Urlaubsreise geben wollte. Sie habe die feste Absicht gehabt, das Geld am nächsten Tag zurückzugeben. Da an diesem Tag jedoch eine unangekündigte Kassenprüfung stattfand, flog die Sache auf.

    (Az.: 2 SA 341/01)


    Orwells neue Welt? Nicht bei einer Kündigung

    Diebstahl am Arbeitsplatz rechtfertigt eine fristlose Kündigung dann nicht, wenn die Tat nur anhand von Aufzeichnungen geheimer Videokameras nachweisbar ist.

    (LAG Hamm, Az.: 11 SA 1524/00)


    Rechtmäßigkeit betriebsbedingter Änderungskündigungen

    Beim Streit um die Rechtmäßigkeit betriebsbedingter Änderungskündigungen liegt die Beweislast beim gekündigten Arbeitnehmer.

    Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 19.06.2007 entschieden, dass bei Kündigungen wegen Stilllegungen oder Produktionsverlagerungen die gesetzliche Vermutung des Paragrafen 1 Absatz 5 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) greift. Nach dieser Vermutung sind Änderungskündigungen generell durch betriebliche Erfordernisse bedingt.

    Die Folge ist, dass der Arbeitnehmer diese Vermutung widerlegen muss. Voraussetzung für das Eingreifen dieser Vermutung ist das Vorliegen eines Sozialplans. Die Gerichte können die Sozialauswahl in solchen Fällen künftig nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüfen. Betriebsbedingte Änderungskündigungen werden für Arbeitgeber nach diesem Urteil leichter, und sie können entsprechenden Kündigungsschutzverfahren gelassener entgegensehen. Bislang stand eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage aus.

    Das Gericht wies mit seiner Entscheidung die Klage einer Bahnhofsmitarbeiterin aus Dresden zurück. Der Frau war wegen Umstrukturierungen fristgemäß gekündigt worden. Ihr wurde eine Weiterbeschäftigung in Dortmund angeboten. In einem Interessenausgleich mit Namensliste war auch die Klägerin benannt worden. Die Frau bestritt das Vorliegen betrieblicher Gründe und hielt den angebotenen Ortswechsel für unzumutbar. Sie konnte aber nach Überzeugung des Gerichts die Betriebsbedingtheit nicht widerlegen. Die Sozialauswahl sei daher nicht grob fehlerhaft gewesen.

    (Az.: 2 AZR 304/06)


    Kündigung bei schlechter Situation am Arbeitsmarkt ....

    Die angespannte Situation auf dem Arbeitsmarkt kann eine krankheitsbedingte Entlassung eines Arbeitnehmers rechtfertigen. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt festgestellt. Dir Richter wiesen damit die Klage eines Lehrers gegen eine Privatschule zurück. Der Lehrer war auf Grund eines Herzleidens fast drei Jahre lang arbeitsunfähig. Die Schule begründete die Kündigung mit dem Argument, auf dem angespannten Arbeitsmarkt seien keine befristeten Arbeitskräfte zur vorübergehenden Vertretung des kranken Lehrers mehr zu bekommen.

    (Az.: 7 Ca 820/01)


    ... aber nicht ohne genaue Begründung

    Eine schlechte Auftragslage kann von einem Unternehmen nicht pauschal als Begründung für betriebsbedingte Kündigungen herangezogen werden. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt in einem Urteil entschieden. Die Richter gaben damit den Klagen von vier Arbeitnehmern gegen eine Kartonfabrik statt und erklärten deren betriebsbedingte Kündigungen für unwirksam.

    Ein Unternehmen muss nach Auffassung des Gerichts darlegen, wie sich ein Auftragsrückgang und gesunkene Umsatzzahlen konkret auf die betroffenen Arbeitsplätze auswirkt, wenn es betriebsbedingte Kündigungen aussprechen will. Darüber hinaus müssten soziale Überlegungen bei der Entscheidung eine Rolle spielen. So seien etwa das Alter, die Betriebszugehörigkeit und Unterhaltsverpflichtungen der von der Kündigung bedrohten Mitarbeiter zu berücksichtigen. Auch dies habe die Kartonfabrik unterlassen.

    (Az.: 7 Ca 4356/01)


    Umstrukturierung - Arbeitgeber muss Ersatzjob anbieten

    Fällt der Arbeitsplatz eines Mitarbeiters weg, rechtfertigt dies nicht ohne Weiteres eine betriebsbedingte Kündigung. Der Arbeitgeber muss nach einer konkreten Alternative suchen.

    Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem Urteil. Vielmehr muss der Arbeitgeber prüfen, ob der Einsatz des Mitarbeiters an einer anderen Stelle im Betrieb möglich ist – und ihm dann notfalls unter Ausübung seines Direktionsrechts die neue Stelle zuweisen.

    Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Kraftfahrers statt. Der Arbeitgeber hatte dem Mann mit der Begründung gekündigt, seine bisherigen Touren seien weggefallen. Alternativ angebotene Betätigungsmöglichkeiten habe er verweigert. Der Kläger bestritt dies.

    Das LAG befand, die pauschale Behauptung des Arbeitgebers, er habe dem Mitarbeiter eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit angeboten, genüge in diesen Fällen nicht. Vielmehr müsse der Arbeitgeber die alternativ angebotene Stelle konkret beschreiben. Verweigere der Mitarbeiter die Umsetzung, so dürfe der Arbeitgeber gleichwohl nicht sofort kündigen, sondern müsse ihn zuvor abmahnen und auf die Gefahr des endgültigen Arbeitsplatzverlusts ausdrücklich hinweisen.

    (Az.: 10 Sa 303/08)


    Wenn die Firma mehrfach zu Unrecht kündigt

    Ein Arbeitnehmer kann nach dreimaliger unbegründeter Kündigung der Firma von sich aus die Auflösung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Abfindung verlangen. Das geht aus einem Urteil des hessischen LAG in Frankfurt hervor. Die Richter gaben damit dem Auflösungsantrag eines Hausmeisters gegen einen Elektrogroßhandel statt und sprachen dem Kläger eine Abfindung zu. Der Arbeitnehmer hatte innerhalb eines Jahres aus unterschiedlichen Anlässen drei Kündigungen erhalten, die sich in einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung allerdings als unwirksam herausstellten..

    (Az.: 14 Sa 3027/98)


    Zwang zum Passivrauchen ist ein Kündigungsgrund

    Arbeitnehmer, die sich an ihrem Arbeitsplatz vor dem Passivrauchen nicht schützen können, können das Beschäftigungsverhältnis lösen und haben sofortigen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

    Arbeitnehmer, die sich an ihrem Arbeitsplatz vor dem Passivrauchen nicht schützen können und deren Arbeitgeber dagegen keine Abhilfe schaffen, können das Beschäftigungsverhältnis lösen und haben sofortigen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das berichtet der Anwalt-Suchservice unter Berufung auf ein aktuelles Urteil des Hessischen Landessozialgerichts. Demnach ist die Verhängung einer Sperrzeit wegen vorsätzlicher Herbeiführung der Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund hier nicht zulässig.

    (Az.: L 6 AL 24/05)


    Aussage gegen den Chef

    Wer bei der Justiz gegen seinen Chef aussagt, darf deswegen nicht entlassen werden. Das Bundesverfassungsgericht hat einem Arbeitnehmer Recht gegeben, der in einem Ermittlungsverfahren Angaben über seinen Geschäftsführer gemacht hatte und deshalb vor die Tür gesetzt wurde. Es verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip, wenn jemand nur deshalb Nachteile erleide, weil er eine staatsbürgerliche Pflicht erfülle, befanden die Richter.

    (Az.: 1 BvR 2049/00 - Beschluss vom 02.07.2001)


    Heftige Kritik am Chef zulässig

    Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen ist auch scharfe und schonungslose Kritik an der Arbeit von Vorgesetzten grundsätzlich zulässig. Die Richter wiesen die Schadensersatz- und Schmerzensgeldklage eines Abteilungsleiters gegen drei untergebene Mitarbeiter zurück. Dem Vorgesetzten war nach der Kritik der Untergebenen gekündigt worden.

    Dem Abteilungsleiter war die Beförderung zum Geschäftsführer in Aussicht gestellt worden. Dann aber erhoben die drei untergebenen Mitarbeiter den Vorwurf, ihr Vorgesetzter komme häufig zu spät zur Arbeit, erteile unklare und unsinnige Arbeitsanweisungen und informiere schlecht. Die Firma nutzte darauf hin die laufende sechsmonatige Probezeit, um sich von diesem Mitarbeiter zu trennen.

    Nach dem Urteil darf "scharf und schonungslos" geäußerte Kritik von Untergebenen nicht gleich zu Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen führen. Der Schutz des Persönlichkeitsrechts des kritisierten Arbeitnehmers überwiege das Grundrecht auf Meinungsäußerung erst dann, wenn ein "Angriff auf die Menschenwürde" vorliege. Das sei aber bei bloßer Kritik am Arbeits- und Führungsstil von Vorgesetzten noch nicht der Fall.

    (Az.: 10 Sa 1580/04)


    Unhöflichen Vorgesetzten droht die Kündigung

    Vorgesetzte, die den Boss zu sehr rauskehren, haben schnell nichts mehr zu sagen. Ihnen kann wegen mangelhaften Sozialverhaltens gekündigt werden, wenn sie grob unkollegial und unhöflich mit ihren Mitarbeitern umgehen und damit den Betriebsfrieden gefährden.

    (Urteil vom 22. Juli 1996, Az.: 2 AZR 128/95)


    Firma darf einem autoritären Chef fristlos kündigen

    Führt ein Chef die Abteilung zu autoritär und löst damit eine regelrechte Kündigungswelle aus, darf ihm von der Firma fristlos gekündigt werden. Das ist mangelnde persönliche Eignung für eine solche Stelle.

    (LAG Hessen vom 19.10.2004, Az.: 1 Sa 19/04)


    Ausnahmen bei Unkündbarkeit

    Arbeitnehmer die lt. Tarifvertrag bereits unkündbar sind können entlassen werden, wenn der Arbeitsplatz des Mitarbeiters wegfällt und eine anderweitige Beschäftigung nicht möglich ist. In diesen Fällen ist die "Opfergrenze" der Arbeitgeber erreicht da ihnen nicht zugemutet werden kann, ein "sinnentleertes" Arbeitsverhältnis fortzusetzen und das Gehalt ohne Arbeitsleistung zu zahlen.
    WICHTIG: In diesen Ausnahmefällen müssen alle Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung, wie Einhaltung der Fristen und Sozialauswahl, erfüllt sein!

    (BAG, Az.: 2 AZR 227/97)


    Leistung schützt nicht vor Kündigung

    Auch hervorragende Leistungen schützen einen Arbeitnehmer nicht vor der Kündigung während der Probezeit. Die Richter wiesen damit die Klage eines Abteilungsleiters gegen einen Verlag zurück. Der Arbeitnehmer hatte seine Klage gegen die Kündigung mit dem "Gesinnungswechsel" seiner Vorgesetzten begründet. Während er in den ersten Monaten des Arbeitsverhältnisses in zahllosen Fällen wegen seiner hervorragendenen Arbeitsleistungen von Vorgesetzten und Kollegen gelobt worden sein, habe man dennoch das Arbeitsverhältnis kurz vor Ende der sechsmonatigen Probezeit gekündigt. Dies sei als "treuwidriges Verhalten" der Firma zu bewerten

    (AG Frankfurt, Az.: 9 Ca 7940/01)


    Chef-Beleidigung

    Während eines Arbeitskampfs haben Vorgesetzte unter Umständen auch Beleidigungen ihrer Mitarbeiter hinzunehmen. Das geht aus einem Urteil des hessischen LAG in Frankfurt hervor. Die Richter wiesen damit den Antrag eines Kurierdienst-Unternehmens zurück, die vom Betriebsrat versagte Zustimmung zur fristlosen Kündigung von drei Mitarbeitern zu ersetzen. Während eines mehrstündigen Warnstreiks hatten die drei Betriebsratsmitglieder auf dem Hof des Unternehmens ein Transparent entrollt, auf dem ein in rosaroter Farbe gemaltes Gesäß und die Aufschrift "Arschkriecher" zu sehen waren.

    (Az.: 9 Ta BV 19/00)


    Antrag auf Arbeitslosengeld = Anerkennung der Kündigung

    Wenn ein Arbeitnehmer einen Antrag auf Arbeitslosengeld unterschreibt, kommt das der Anerkennung einer betriebsbedingten Kündigung gleich. Das stellte das Arbeitsgericht Frankfurt in einem neuen Urteil fest.

    Die Richter wiesen die Klage eines Arbeiters gegen ein Sanitärunternehmen zurück. Der Geschäftsinhaber hatte ihm mitgeteilt, dass er wegen schlechter Auftragslage keine Arbeit mehr für ihn habe.
    Darauf hin stellte der Arbeiter beim Arbeitsamt einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld, dem auch stattgegeben wurde. Fünf Monate später erhob der Arbeiter allerdings Klage auf Nachzahlung der Differenz zwischen dem Arbeitslosengeld und seinem früheren Gehalt gegen das Unternehmen. Die Mitteilung des Vorgesetzten, nach der es keine Arbeit mehr für ihn gebe, sei nicht als Kündigung sondern als vorübergehende Freistellung von der Arbeitsleistung zu werten, meinte er. Laut Urteil hat der Arbeitnehmer aber die Kündigung bereits mit seiner Unterschrift auf dem Antrag auf Arbeitslosengeld anerkannt.

    (Az.: 7 Ca 3994/00)


    Bundesarbeitsgericht erlaubt das "geknickte" Zeugnis

    Der Arbeitgeber erfüllt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses auch mit einem Zeugnis, das er zweimal faltet. Hierzu muss jedoch das Originalzeugnis, das auf diese Art und Weise in einem Geschäftsumschlag versandt wird, kopierfähig bleiben und die Knicke im Zeugnisbogen dürfen sich nicht auf Kopien abzeichnen, beispielsweise durch Schwärzungen.
    Schließt das Arbeitszeugnis mit dem in Maschinenschrift angegebenen Namen des Ausstellers und seiner Funktion, so muss das Zeugnis von diesem persönlich unterzeichnet werden. Dies hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 21.09.1999 (AZ. 9 AZR 893/98) entschieden

    Persönliche Anmerkung von mir: Ein Arbeitgeber, der wirklich etwas von seinem Mitarbeiter gehalten hat, sollte - trotz der Klarstellung durch das BAG - Arbeitszeugnisse, wenn sie schon versendet werden müssen, in einem DIN A4 Briefumschlag übermitteln! Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Mitarbeiter einen Anspruch auf sein Arbeitszeugnis mit Beginn der Kündigungsfrist hat und der Versand i.d.R. nur deshalb notwendig wird, da der Arbeitgeber sich nicht an diese Vorgaben hält und der Mitarbeiter deshalb das Zeugnis nicht persönlich in Empfang nehmen kann.


    Anspruch auf Schlussformulierungen im Arbeitszeugnis

    Ein Arbeitgeber ist bei guten und hervorragenden Beurteilungen im Arbeitszeugnis verpflichtet, eine dem Inhalt des Zeugnisses angepasste Schlussformulierung zu verwenden. Darin ist dem ausscheidenden Arbeitnehmer etwa "für die stets gute Zusammenarbeit" zu danken, "für die Zukunft alles Gute und weiterhin viel Erfolg" zu wünschen und das Bedauern über das Ausscheiden aus dem Betrieb zum Ausdruck zu bringen.

    (LAG Frankfurt, Az.: 14 Sa 1157/98)


    Kein Anspruch auf Lob im Arbeitszeugnis

    Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf lobende Bemerkungen im Arbeitszeugnis. Das wurde in einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil entschieden. Die Richter wiesen damit die Klage einer Werbekauffrau gegen eine Werbeagentur zurück.

    Die Arbeitnehmerin war mit dem Zeugnis nicht einverstanden, das sie nach ihrem Ausscheiden erhielt. Darin war ihr bescheinigt worden, sie habe «zur vollsten Zufriedenheit» gearbeitet. Mit ihrer Klage verlangte sie zusätzlich die Formulierung: «Frau K. war die ideale Besetzung auf diesem Posten.» Laut Urteil berührt diese Formulierung jedoch den «subjektiven Geschmacksbereich» eines Zeugnisses, dessen Gestaltung allein Sache des Arbeitgebers sei. Der Arbeitnehmer könne von dem Unternehmen lediglich verlangen, dass im Zeugnis korrekte Angaben zur Führungs- und Leistungsbewertung gemacht werden, sagte der Vorsitzende Richter.

    (AG Frankfurt, Az.: 7 Ca 1805/02)


    Kein Anspruch auf Unterschrift vom Chef

Arbeitszeugnisse gehören wohl zu den umstrittensten und hart umkämpftesten Texten, die es in der Arbeitswelt gibt. Und ist es nach mehr oder weniger zähem Ringen endlich gelungen, ein Zeugnis zu aller Zufriedenheit niederzuschreiben, wartet schon der nächste Ärger: Der Chef weigert sich, das Papier zu unterschreiben! Und nach Auskunft von ARAG Experten muss er auch nicht.

Arbeitnehmer haben lediglich einen Anspruch darauf, dass das Zeugnis von einem ranghöheren Mitarbeiter unterschrieben wird, der aufgrund seiner Funktion in der Lage ist, die erbrachte Arbeitsleistung tatsächlich zu beurteilen - wie z.B. ein Personalleiter.

(Bundesarbeitsgericht Erfurt, AZ: 9 AZR 507/04)


    Standards im Arbeitszeugnis

    Die "Vertrauenswürdigkeit" eines Mitarbeiters muss im Arbeitszeugnis von Rechnungsführern und Kassierern ausdrücklich erwähnt werden! Das hat das hessische Landesarbeitsgericht in Frankfurt entschieden. Die Richter gaben damit der Klage eines Rechnungsführers statt und wiesen das beklagte Unternehmen an, dass Zeugnis des Klägers entsprechend zu ergänzen.

    (LAG Frankfurt, Az.: 9 Sa 3033/98)


    Widerspruch zum Arbeitszeugnis

    Wer binnen eines Jahres nach Erhalt eines Arbeitszeugnisses zwar Kontakt zum (ehem.) Arbeitgeber hat, diesen aber nicht zur Zeugniskorrektur auffordert, kann in der Regel später keine Berichtigung mehr fordern.

    (LAG Köln, Az.: 13 Sa 1050/99)


    Nicht immer Anspruch auf Zeugnis ...

    Nach einer nur kurzzeitigen Beschäftigung haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf ein ausführliches Zeugnis. Die Richter wiesen die Klage eines Versicherungsagenten gegen ein Versicherungsunternehmen zurück.
    Der Arbeitnehmer war nur einige Monate für das Unternehmen tätig, danach verlangte er ein ausführliches Zeugnis mit der genauen Würdigung seiner Tätigkeiten und beruflichen Qualifikationen. Lt. Urteil können Arbeitnehmer nach einer derart kurzen Beschäftigungsdauer aber nur ein kurz gefasstes, durchschnittliches Zeugnis für sich in Anspruch nehmen.

    (AG Frankfurt, Az.: 7 Ca 8000/00)


    ... aber doch meistens

    Auch Arbeitnehmer, die einer Straftat verdächtigt werden, haben einen Anspruch auf ein "wohlwollendes qualifiziertes" Arbeitszeugnis. Die Richter gaben damit den Klagen von vier Computerspezialisten gegen ein Computerunternehmen statt. Nach ihrem Ausscheiden aus der Firma war gegen die Arbeitnehmer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Geheimnisverrats eingeleitet worden. Sie wurden von dem Unternehmen beschuldigt, firmeneigene Software gestohlen zu haben. Unter Hinweis auf das noch ausstehende Strafverfahren verweigerte die Firma den ehemaligen Mitarbeitern die Arbeitszeugnisse.

    (AG Frankfurt, Az.: 4 Ca 7902/01)


    Neuer Job - Voller Lohn

    Zwar ist bekannt, dass neue Arbeitnehmer während ihrer Einarbeitungszeit die Anforderungen des Jobs noch kennen lernen müssen und deshalb nicht die gleiche volle Arbeitsleistung erbringen können wie altgediente Kollegen, jedoch ist dieses vorübergehende Manko nach Meinung des Arbeitsgerichts Frankfurt kein Grund, die Vergütung entsprechend zu kürzen. Auch während der Einarbeitungszeit steht "Frischlingen" das volle Gehalt zu. Es gab damit der Klage eines Angestellten recht, dessen Gehalt in der Einarbeitungszeit gekürzt worden war.

    (AG Frankfurt, Az.: 9 Ca 6028/98)


    Anspruch auf Lohnfortzahlung auch für Gerichtstermin

    Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht im öffentlichen Dienst auch für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hob am Donnerstag in Erfurt eine anders lautende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln auf und gab dem erstinstanzlichen Arbeitsgericht Recht. 

    Nach der Entscheidung der Richter findet in dieser Frage der Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) Anwendung. Danach besteht ein Anspruch auf Lohnfortzahlung bei persönlicher Arbeitsverhinderung und bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist. 

    Der Kläger hatte einem Gerichtstermin als Zeuge beigewohnt und machte eine Lohnfortzahlung für die Teilnahme an der Verhandlung in Höhe von 86,55 DM brutto geltend. Zur Begründung führte er an, dass ein geladener Zeuge keine Wahl habe, der Ladung Folge zu leisten oder nicht. In diesem Sinne argumentierten das Arbeitsgericht und nun auch das BAG.

    (Az.: BAG 6 AZR 30/01)


    Probezeit - Kündigung nur mit Personalrat möglich

    Arbeitnehmer können während der Probezeit ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Der Personalrat muss allerdings umfassend über das aufzulösende Arbeitsverhältnis informiert werden.

    Darauf besteht das Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtete, wurde in dem aktuellen Urteil eine eigentlich unproblematisch erscheinende Probezeitkündigung wegen der unzureichenden Einbeziehung des Personalrats letztendlich für unwirksam erklärt.

    (Az.: 11 Sa 1397/07)


    Gehaltserhöhung? Arbeitnehmer trägt Beweislast

    Im Streit um eine Gehaltserhöhung tragen Arbeitnehmer grundsätzlich die Beweislast. Die Richter wiesen damit die Klage einer Sachbearbeiterin gegen ein Computerunternehmen zurück. Die Arbeitnehmerin hatte vor Gericht behauptet, der Personalsachbearbeiter der Firma habe ihr eine Gehaltserhöhung von monatlich DM 500,-- zugesichert. Schriftliche Belege oder Zeugen für eine mündliche Zusage könnte sie jedoch nicht vorweisen.

    (AG Frankfurt, Az.: 7 Ca 4200/01)


    Unpünktlichkeit

    Auch während der gesetzlichen Probezeit von sechs Monaten für Arbeitnehmer darf wegen Unpünktlichkeit am Arbeitsplatz nicht ohne vorausgegangene Abmahnung fristlos gekündigt werden. Das AG Frankfurt gab damit der Klage einer Verkäuferin gegen ein Modeunternehmen statt, erklärten allerdings die ordentliche Kündigung der Arbeitnehmerin für wirksam.

    (AG Frankfurt, Az.: 7 Ca 7819/00)


    Zumutbar

    Langhaarigen Arbeitnehmern ist das Tragen eines Haarnetzes aus Sicherheitsgründen während der Arbeit grundsätzlich zumutbar. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden. Die Richter wiesen damit die Klage eines fristlos gekündigten Kfz-Mechanikers gegen eine Autowerkstatt zurück. Der Mitarbeiter hatte sich trotz einer Abmahnung beharrlich geweigert, während der Arbeit das Haarnetz zu tragen. Die Firma wies auf die Gefahren hin, die durch freiliegende Haare während der Arbeit an Kraftfahrzeugen und Maschinen entstehen.

    (Az.: 11 Ca 3445/01)


    Einsatzort: Arbeitnehmer muss Versetzung hinnehmen

    Die betriebsinterne Versetzung eines Arbeitnehmers ist grundsätzlich rechtmäßig. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 28.04.208. Ausnahmen gelten nur in einem eng gesteckten Rahmen.

    Ein Arbeitnehmer muss eine betriebsinterne Versetzung grundsätzlich hinnehmen. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Ausnahmen gelten nur für die Fälle, dass dem Mitarbeiter eine bestimmte Stelle im Arbeitsvertrag ausdrücklich zugesichert wurde, die neue Tätigkeit nicht der Qualifikation des Arbeitnehmers entspricht oder wenn er mit Lohneinbußen rechnen muss.

    (AZ.: 5 Sa 716/07)


    Betriebsverlagerung - Arbeitgeber muss Ersatzjob bieten

    Fällt der bisherige Arbeitsplatz eines Mitarbeiters weg, rechtfertigt dies nicht ohne Weiteres seine Kündigung. Der Arbeitgeber muss sich nach einer anderen Beschäftigungsmöglichkeit umsehen.

    Vielmehr müsse der Arbeitgeber prüfen, ob sich für den Mitarbeiter eine andere Beschäftigungsmöglichkeit im selben oder einem anderen Betrieb des Unternehmens finde. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz. Ohne diese Prüfung sei eine Kündigung nicht sozial gerechtfertigt.

    (AZ.: 7 Sa 789/07)


    Fahrtstrecke

    Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst müssen eine tägliche Hin- und Rückfahrt zum Arbeitsplatz von zweieinhalb Stunden akzeptieren, so die Quintessenz einer kürzlich vom Landesarbeitsgericht Hessen gefällten Entscheidung. 
    Die Frankfurter Arbeitsrichter haben die Klage einer Sachbearbeiterin der Oberfinanzdirektion zurückgewiesen, die sich vor Gericht gegen eine Versetzung von Frankfurt nach Koblenz gewehrt hatte. Das LAG betonte, dass eine tägliche Hin- und Rückfahrtszeit zum Arbeitsplatz von zweieinhalb Stunden auch unter Berücksichtigung besonderer familiärer Belastungen von Arbeitnehmern grundsätzlich hinzunehmen sei.

    (LAG Hessen, Az.: 3 SaGa 2095/00)


    Die neue Seuche - MOBBING
    Mobbing-Hotline Ab bzw. seit dem 18. Februar 2002 bietet das NRW-Arbeitsministerium eine zentrale landesweite Beratungshotline zum Thema "Mobbing" an. Betroffene erhalten dann über die MobbingLine NRW 0180 3 100 113 montags bis donnerstags in der Zeit von 16 bis 20 Uhr persönliche und vertrauliche Beratung durch fachlich geschulte Ansprechpartner. Wer über die Beratung hinaus Unterstützung benötigt, erhält durch die MobbingLine NRW den Kontakt zu Experten vor Ort.
    Weitere Informationen gibt es unter www.gesuender-arbeiten.de oder per Email: gesuender@arbeiten.org
    Mobbingwerkstatt Mobbing ist nicht halb so lustig, wie die Aufmachung der Site vermuten lassen könnte. Trotzdem findet man hier wertvolle Hinweise über die ersten Anzeichen, Symptome bei Betroffenen und viele Hinweise, wie am besten mit dem Phänomen umzugehen ist.
    Mobbing-Zentrale Die Mobbing-Zentrale ist ein eingetragener Verein, der Betroffenen in ganz Deutschland zur Seite steht. Mehr als 500 Fachkräfte - vom Anwalt bis zum Psychiater - stehen hier zur Verfügung und machen diese URL zur ersten Anlaufstätte für Geschädigte.
    Mobbingkontaktstelle
    Rhein-Main
    Initiatoren und Träger der Mobbingkontaktstelle (MKS) Frankfurt-Rhein-Main sind VertreterInnen der Katholischen Kirche (Bistum Limburg, Katholische Erwachsenenbildung Frankfurt), der Evangelischen Kirche (EKHN und Ev. Dekanate Frankfurt) sowie des Deutschen Gewerkschaftsbundes und mehrerer Einzelgewerkschaften aus der Region. Jeden Dienstag und Donnerstag von 17 bis 19 Uhr steht die Mobbinghotline unter den Rufnummern 0175 744 3053 und 0175 744 7425 zur Verfügung.
    Anti-Mobbing Es gibt natürlich (Gott sei Dank) auch eine Anti-Mobbing-Kampagne.
    Adam-Stiftung Und es gibt noch weitere Seiten und Angebote zum Thema "Kampf dem Mobbing".
    Mobbingberatung Hier gibt die Trainerakademie eine Mobbingberatung.
    AMOK-Online Private Beratungsseite zum Thema, mit Diskussionsforum (nicht nur für Betroffene) und vielen Tipps und Infos.
    Seminare Wer gemoppt wird, der kann auch versuchen sich mit Seminaren zu helfen.
    Schülermobbing Leider gibt es Mobbing nicht nur im Arbeitsleben, sondern schon viel früher - nämlich in der Schule.
    Das LAG Thüringen hat am 10.04.2001 ein m.E. nach richtungsweisendes umfassendes Urteil zum Thema Mobbing verkündet (Aktenzeichen: 5 Sa 403/00).

    Leitsätze:

    1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, das allgemeine Persönlichkeitsrecht der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer nicht selbst durch Eingriffe in deren Persönlichkeits- oder Freiheitssphäre zu verletzen, diese vor Belästigungen durch Mitarbeiter oder Dritte, auf die er einen Einfluss hat, zu schützen, einen menschengerechten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen und die Arbeitnehmerpersönlichkeit zu fördern. Zur Einhaltung dieser Pflichten kann der Arbeitgeber als Störer nicht nur dann in Anspruch genommen werden, wenn er selbst den Eingriff begeht oder steuert, sondern auch dann, wenn er es unterlässt, Maßnahmen zu ergreifen oder seinen Betrieb so zu organisieren, dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts ausgeschlossen wird.

    2. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers kann nicht nur im Totalentzug der Beschäftigung, sondern auch in einer nicht arbeitsvertragsgemäßen Beschäftigung liegen. Eine solche Rechtsverletzung liegt vor, wenn der Totalentzug oder die Zuweisung einer bestimmten Beschäftigung nicht bloß den Reflex einer rechtlich erlaubten Vorgehensweise darstellt, sondern diese Maßnahmen zielgerichtet als Mittel der Zermürbung eines Arbeitnehmers eingesetzt werden, um diesen selbst zur Aufgabe seines Arbeitsplatzes zu bringen.

    3. Aus dem Umstand, dass bloß für einen vorübergehenden Zeitraum in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers eingegriffen wird oder dem Arbeitnehmer dadurch keine finanziellen Nachteile entstehen, kann kein diesen Eingriff rechtfertigendes, überwiegendes schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers hergeleitet werden.

    4. Bei dem Begriff "Mobbing" handelt es sich nicht um einen eigenständigen juristischen Tatbestand. Die rechtliche Einordnung der unter diesen Begriff zusammenzufassenden Verhaltensweisen beurteilt sich ausschließlich danach, ob diese die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Rechtsvorschrift erfüllen, aus welcher sich die gewünschte Rechtsfolge herleiten lässt. Die juristische Bedeutung der durch den Begriff "Mobbing" gekennzeichneten Sachverhalte besteht darin, der Rechtsanwendung Verhaltensweisen zugänglich zu machen, die bei isolierter Betrachtung der einzelnen Handlungen die tatbesthandlichen Voraussetzungen von Anspruchs-, Gestaltungs- und Abwehrrechten nicht oder nicht in einem der Tragweite des Falles angemessenen Umfang erfüllen können.

    5. Ob ein Fall von "Mobbing" vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Dabei ist eine Abgrenzung zu dem im gesellschaftlichen Umgang im allgemeinen üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich. Im arbeitsrechtlichen Verständnis erfasst der Begriff des "Mobbing" fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder andere ebenso geschützte Rechte, wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen. Ein vorgefasster Plan ist nicht erforderlich. Eine Fortsetzung des Verhaltens unter schlichter Ausnutzung der Gelegenheiten ist ausreichend. Zur rechtlich zutreffenden Einordnung kann dem Vorliegen von falltypischen Indiztatsachen (mobbingtypische Motivation des Täters, mobbingtypischer Geschehensablauf, mobbingtypische Veränderung des Gesundheitszustands des Opfers) eine ausschlaggebende Rolle zukommen, wenn eine Konnexität zu den von dem Betroffenen vorgebrachten Mobbinghandlungen besteht. Ein wechselseitiger Eskalationsprozess, der keine klare Täter-Opfer-Beziehung zulässt, steht regelmäßig der Annahme eines Mobbingsachverhaltes entgegen.

    6. Die vielfach dadurch entstehende Beweisnot des Betroffenen, dass dieser allein und ohne Zeugen Verhaltensweisen ausgesetzt ist, die in die Kategorie Mobbing einzustufen sind, ist durch eine Art 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und damit den Grundsätzen eines fairen und auf Waffengleichheit achtenden Verfahrens entsprechende Anwendung der §§ 286, 448, 141 Abs. 1 Satz 1 ZPO auszugleichen. Dabei muss die im Zweifel erforderliche Anhörung einer Partei bei der gerichtlichen Überzeugungsbildung berücksichtigt werden. 

    7. Der für eine auf Erfüllung (Vornahme einer Handlung, Unterlassung) gerichteten einstweiligen Verfügung erforderliche Verfügungsgrund liegt vor, wenn ihr Nichterlass auf eine Rechtsschutzverweigerung hinauslaufen würde und das sich aus dem summarischen Charakter des einstweiligen Verfügungsverfahrens ergebende Fehlentscheidungsrisiko der Antragsgegner trägt.

    8. Die Auswahl des Rechtsschutzziels ist auch unter Geltung des im Verfahren der einstweiligen Verfügung die Anforderungen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erleichternden § 938 Abs. 1 ZPO nicht dem Gericht überlassen.

    9. Eine auf Feststellung gerichtete einstweilige Verfügung ist nur dann zulässig, wenn sie als Mittel des Rechtsschutzes nicht subsidiär ist und es völlig unzumutbar ist, den Antragsteller auf die Durchführung des Hauptverfahrens zu verweisen.

    10. Weder Parteizustellung noch Amtzustellung sind Maßnahmen der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung im Sinne des § 929 Abs. 2 ZPO.

    11. § 929 Abs. 2 ZPO ist auch auf einstweilige Verfügungen anwendbar, die auf Unterlassung gerichtet sind.

    12. Die Vollziehung von Unterlassungstiteln beginnt mit der Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 ZPO. Dies gilt auch dann, wenn die Androhung des Ordnungsmittels gemäß § 890 Abs. 2 ZPO bereits in dem Unterlassungstitel enthalten ist.

    13. Zur Wahrung der nach § 929 Abs. 2 ZPO einzuhaltenden Vollziehungsfrist reicht grundsätzlich der Antrag auf Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen aus. Ist dieser Antrag schon während des Erkenntnisverfahrens gestellt, um die von § 890 Abs. 2 ZPO vorgesehene Möglichkeit der bereits im Urteil erfolgenden Androhung von Ordnungsmitteln wahrzunehmen, dann wird dadurch die Vollziehungsfrist nicht gewahrt. Die Wahrung der Vollziehungsfrist einer durch Urteil ergangenen, die Androhung von Ordnungsmitteln enthaltenden einstweiligen Unterlassungsverfügung kann deshalb frühestens mit deren Amtzustellung erfolgen, wenn nicht ausnahmsweise nach § 929 Abs. 3 ZPO hierfür bereits die Urteilsverkündung ausreicht.

    14. Zur Erledigung einer auf Unterlassung gerichteten, zeitlich befristeten einstweiligen Verfügung und des hierüber geführten Rechtsmittelverfahrens durch Zeitablauf in der Rechtsmittelinstanz.

     

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Zeit-/Telearbeit
www.adecco.de Mit seinem umfangreichen Dienstleistungsportfolio bietet Adecco seinen Kunden heute weltweit innovative Lösungen für die Flexibilisierung der Arbeit. Dazu zählen neben Zeitarbeit, Personalvermittlung und Outsourcing weitere spezialisierte Tochtergesellschaften. Adecco unterhält weltweit 5.500 Niederlassungen in 58 Ländern. Mit rund 730.000 Mitarbeitern ist ADECCO z.Zt. (per 30.12.2001) einer der größten Arbeitgeber der Erde. 
www.zeitarbeit-online.de Eine sehr ausführliche Seite zu diesem Thema. Sowohl für Arbeitnehmer als auch -geber sind hier interessante und aktuelle Informationen aufgeführt. Unter den Kategorien Kontakt, Service, Software, Recht, Presse, Literatur, Firmen, Forum und Allgemeines ist alles Wissenswerte aufgelistet. Weiterhin gibt es weitere Links zu über 200 Zeitarbeitsfirmen.
Berufsspezifische Stellenmärkte
www.bankjob.de "Sammelstelle" für alle Jobs bei Banken, Sparkassen und Finanzdienstleistern. Die Besonderheit liegt darin, dass sie von professionellen Personalberatern aus dem Bankgewerbe betrieben wird.
www.pko.de Webseite der Personalberatung für IT-Fach- und Führungskräfte PKO.
www.industrie-job.de Industrie-Job.de ist die Stellenbörse für Techniker und Ingenieure und ein Produkt der DV-Job AG. Neben Stellenangeboten werden weitere Services angeboten: Für Stellensuchende ist es möglich, sich kostenlos in der Stellengesuchsdatenbank über eine qualifizierte Abfrage zu platzieren. Des weiteren sind verschiedene Angebote wie Karriere Tipps, Literaturhinweise, etc. enthalten.
www.multimedia.de/jobs Wer Interesse an einer Arbeit im Bereich der neuen Medien hat, kann sich Job-Angebote im Netz anschauen. Die Adresse von Multimedia.de ist gut zu merken und bietet in ansprechender Präsentation Hunderte von aktuellen Angeboten.
www.der-absolvent.de Bewerberdatenbank für Studenten, die einen Job, ein Praktikum, ein Diplomarbeitsthema oder eine Werkstudententätigkeit suchen. Diese können kostenlos Ihren Lebenslauf in der Datenbank hinterlegen.
Angebote und Tipps für Behinderte
Jobs für Behinderte
www.Kein-Handicap.de Als Job-Suchender sind Sie hier richtig, wenn der erste Punkt und vielleicht auch die Folgepunkte auf Sie zutreffen: 
  1. Sie haben eine körperliche Behinderung oder chronische Erkrankung und es fällt Ihnen schwer einen Arbeitsplatz zu finden? 
  2. Sie suchen einen FullTime-, Teilzeit-, Freelance- oder Heim-/Tele-Arbeitsplatz. 
  3. Sie haben evtl. einen eigen PC / Mac und sind Online 
Als Arbeitgeber sind Sie hier richtig wenn: 
  1. Sie sich über das Märchen der Unkündbarkeit und der viel zu teuren Arbeitsplätze für Behinderte informieren wollen. 
  2. Sie Tätigkeiten “outsourcen” könnten 
  3. Sie einen Behinderten Menschen nicht fest anstellen möchten,  ihr/ihm aber eine Chance als Freie(n) Mitarbeiter(in) auf Honorarbasis eröffnen wollen. 
  4. Sie einen Behinderten Menschen fest anstellen wollen
Woman @ Work
www.geva-institut.de


Zurück in den Beruf nach Erziehungsurlaub oder längerer Pause? Sehnen Sie sich jetzt wieder nach einem erfüllten Berufsleben? Dann sollten Sie den Wiedereinstiegstest machen. Erkunden Sie Ihre persönlichen Stärken und beruflichen Interessen. Der Test wurde von den Berufsexperten des Münchner geva-instituts speziell auf die Lebens- und Berufssituation von Frauen abgestimmt. Neben einer aussagekräftigen Analyse Ihrer persönlichen, sozialen und methodischen Kompetenzen erhalten Sie Vorschläge für den Wiedereinstieg in drei Tätigkeitsfeldern. Mehr zum Wiedereinstiegs-Test ...
www.beaa.de Frauen die nach der Familienpause ins Berufsleben zurückkehren, werden mit maßgeschneiderten Tele-Kursen auf veränderte Arbeitsabläufe vorbereitet - das Arbeitsamt zahlt.
www.u-netz.de Im virtuellen Unternehmerinnenforum finden künftige Chefinnen alles, was Frau braucht, um erfolgreich ein Unternehmen auf die Beine zu stellen. Frauenpower total!
www.frauenfinanzseite.de Anfängerinnen werden hier fit gemacht für die Börse! Mehr noch: Es gibt Infos zu allem, was irgendwie mit dem Thema Finanzen zu tun hat - also auch Existenzgründung.
www.laufstall.de Wenn es mit dem Kindergartenplatz noch nicht geklappt hat, finden Mütter und auch Väter vielleicht auf dieser Site eine liebe Tagesmutti. Einen Blick ist sie jedenfalls wert.
www.frauen-technik-impulse.de Homepage der Initiative "Frauen geben Technik neue Impulse e.V.". Der Verein strebt an, einen breiten gesellschaftlichen Dialog herzustellen, damit die Potentiale von Frauen in die gleichberechtigte Gestaltung unserer technologischen Zukunft eingebracht werden können. Dazu gehört die Förderung eines Bewusstseinswandels und die umfassende Information der Öffentlichkeit durch nationale und internationale Initiativen, Projekte und Maßnahmen.
www.girls-day.de Mädchen sollen technische Berufe kennen lernen - einmal im Jahr, i.d.R. im April, findet  auch in Deutschland der Girls Day statt, bei dem Mädchen im Alter von 10 bis 15 Jahren ihren Eltern, Großeltern, Onkeln oder Tanten "auf Arbeit" über die Schulter schauen dürfen. Dazu rufen unter anderem verschiedene Ministerien wie das Niedersächsische Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) höchstselbst sowie der Projektträger "Kompetenzzentrum Frauen in Informationsgesellschaft und Technologie" auf.
"Harte Jobs für harte Frauen"
Schadensersatz wegen unzulässiger geschlechtsspezifische Benachteiligung

Allein die Tatsache, dass eine Arbeit große Kraftanstrengung erfordert, rechtfertigt es nicht, Frauen von vornherein von dieser Tätigkeit auszuschließen, befand unlängst das Landesarbeitsgericht Köln (Aktenzeichen: 3 Sa 974/00). In der auf eine solche Begründung gestützten Ablehnung einer Stellenbewerberin liege eine unzulässige geschlechtsspezifische Diskriminierung, befanden die Kölner Richter. 
Das Landesarbeitsgericht gab mit der Entscheidung der Schadensersatzklage einer Frau statt, die auf ihre Bewerbung eine Absage mit der Erklärung erhielt, die Tätigkeit erfordere teilweise körperlich schwere Arbeit, "die wir von einer weiblichen Angestellten einfach nicht verlangen können".

Regionale Stellenmärkte

Jobs in Baden-Württemberg

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Jobs in Mecklenburg-Vorpommern

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Jobs in Rheinland-Pfalz Finden Sie Ihre Karriere-Chance in Rheinland-Pfalz bei JobScout24, dem großen Karrieremarkt für qualifizierte Fach- und Führungskräfte.
Jobs im Saarland Finden Sie Ihre Karriere-Chance im Saarland bei JobScout24, dem großen Karrieremarkt für qualifizierte Fach- und Führungskräfte.
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Suchmaschinen:
  • www.jobs.zeit.de
  • www.jobrobot.de
  • www.cesar.de
  • Internationale Stellenmärkte:

     

    Die Europäische Kommission hat am 19.09.2003 ein neues Internetportal eröffnet. Eures - das europäische Portal zur beruflichen Mobilität, soll EU-Bürgern helfen, über nationale Grenzen hinweg einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Es bietet Informationen über Lebens- und Arbeitsumstände in den verschiedenen EU-Ländern und die Möglichkeit, einen Lebenslauf zu veröffentlichen, um sich potenziellen Arbeitgebern darzustellen.


    Seiten für Azubis, Studenten und Leute die es werden wollen
    Sonstige Job-Links
    • DGB: Beim Deutschen-Gewerkschaftsbund erfährt man ohne viel Schnickschnack Wissenswertes über Aktionen, Entwicklungen am Arbeitsmarkt und Rechtsfragen
    • VER.DI: Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft hat auch ein sehr umfangreiches Informationsangebot
    • Jova-Nova: Die Site enthält einen Ratgeber in Buchumfang, psychologische Hinterntritte und Anleitungen zur Bewerbung
    • Arbeitslos: Oskar Negts Slogan "Arbeitslosigkeit ist ein Gewaltakt" zitiert diese Site genauso wie den Aufruf, mit der Arbeitslosigkeit keinen Frieden zu machen. Sie bietet Multiple Hilfestellung für Millionen.
    • Rente: Rente oder nicht? Privat vorsorgen oder abwarten? Auf dieser Seite erfährt man alles, was man von Vater Staat erwarten kann.
    Sonstige Tipps und Adressen

    XING – Das Business-Netzwerk - Über 6 Millionen Geschäftsleute und Berufstätige nutzen das globale Business-Netzwerk XING (ehemals Open-BC) in 16 Sprachen für Geschäft, Beruf und Karriere. Mit maßgeschneiderten Networking-Funktionen und Services fördert XING die Vernetzung und professionelle Kontaktpflege.

    Darüber hinaus macht XING die Verbindungen zwischen Menschen sichtbar - eine unschlagbare Ressource um wertvolle Kontakte zu generieren. Mit XING Marketplace, über 19.000 Expertengruppen und Networking-Events von London bis Beijing hat sich XING von einer Plattform zu einem Web-Interface für Geschäftsleute auf der ganzen Welt entwickelt.

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    EQ-Test

    Bücher zum Thema Emotionale Intelligenz sind seit Jahren in den Bestsellerlisten. Doch was tun Sie, nachdem Sie sich diese Lektüre zu Gemüte geführt haben? Wie steht es um Ihren höchstpersönlichen EQ? 

    Ihre Karriere als Führungskraft hängt weniger von Ihren Fachwissen, Ihrem Arbeitseifer oder Ihren Beziehungen ab, sondern größtenteils von Ihrer Sozialkompetenz. Auf das achten Personalchefs. Deshalb werden Bewerber auch auf "Herz und Nieren" (befinden sich im Gegensatz zu allen medizinischen Erkenntnissen :-) im EQ) geprüft. Das *genaue* Ergebnis erfahren Sie bei Einstellungstest allerdings nie.

    Der hier angebotene EQ-Test von Alpenland Software kann völlig anonym durchgeführt werden, niemand hat Kenntnis darüber, wer den Test durchlaufen hat. Also, einfach auf den Banner klicken und los geht's ...
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    Erfolg gehabt? Dann kommt jetzt der Arbeitsvertrag


    Der Arbeitsvertrag kann einiges verderben

    Bewerbungs-Strategie

    Von Claus P. Müller-Thurau

    Das Ziel aller Bemühungen einer Bewerbungsaktion ist ein guter Arbeitsvertrag.
    Bei seinem Abschluss besteht grundsätzlich Formfreiheit, das heißt, er kann auf Grund einer mündlichen Vereinbarung zu Stande kommen oder ganz schlicht dadurch, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit aufnimmt. Dennoch sollte man sich grundsätzlich an die Regel "Wer schreibt, der bleibt" halten. Für seriöse Unternehmen ist der schriftliche Arbeitsvertrag eine Selbstverständlichkeit, und natürlich sind die wesentlichen Inhalte vorab gemeinsam besprochen worden.

    Wenn das Schriftstück eines schönen Tages vor einem liegt, kann man sich allerdings noch einiges vermasseln. Vor lauter Freude darüber, erfolgreich das Rennen gemacht zu haben, halten sich manche mit dem Kleingedruckten gar nicht erst auf, sondern unterschreiben spontan. Andere trauen sich nicht, kritische Punkte oder Ungereimtheiten anzusprechen, weil sie fürchten, sich damit bereits vor dem Start unbeliebt zu machen. Beides könnte man später bitter bereuen. Und dann sind da noch jene Vabanque-Spieler, die die Unterschrift hinauszuzögern versuchen, weil sie noch auf ein anderes Unternehmen hoffen, bei dem sie sich beworben haben.

    Wenn man dann nachfragt, wann denn mit der Rücksendung des unterschriebenen Vertrages zu rechnen sei, erhält man bisweilen die Auskunft, dass der Anwalt das Dokument noch sorgfältig prüfen müsse. Natürlich kann man sich juristisch beraten lassen, aber man muss seinem zukünftigen Arbeitgeber ja nicht ausdrücklich mitteilen, dass man ihm im Zweifelsfall misstraut.

    Auf der sicheren Seite im Umgang mit dem neuen Arbeitsvertrag befindet sich, wer die folgenden Grundregeln beherzigt:

    l. Zwischen dem gründlichen Lesen und der Unterschrift sollte wenigstens eine Nacht liegen.

    2. Freunde oder gute Bekannte sollten sich den Vertrag ebenfalls genau ansehen.

    3. Unklarheiten oder eventuelle Abweichungen vom dem, was mündlich vereinbart wurde, muss man unbedingt ansprechen.
     

    Was wird in einem Arbeitsvertrag eigentlich geregelt?

    Unter anderem sollten vor allem die folgenden Fragen beantwortet werden:

    l. Wann geht es los?

    2. Wie lautet die Beschreibung der Position, und mit welchen eventuellen Vollmachten ist sie ausgestattet?

    3. Wie ist das Aufgabengebiet definiert?

    4. Wie hoch ist die Vergütung, und wie setzt sie sich zusammen?

    5. Wo wird der Schreibtisch stehen?

    6. Wann endet die Probezeit?

    7. Wie viel Urlaub wird gewährt?

    Wurde im Vorstellungsgespräch ein Dienstwagen zugesagt, dann sollte dieser auch im Vertrag erwähnt werden. Für manche Arbeitnehmer könnte auch das Thema Nebentätigkeiten wichtig sein. Also vorher klären und schriftlich fixieren, unter welchen Bedingungen Nebentätigkeiten gegebenenfalls akzeptiert werden. Man kann sich hier spätere Konflikte ersparen. Nicht zuletzt enthält ein Arbeitsvertrag Regelungen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

    Abschließend noch eine Warnung und eine Empfehlung. Die Warnung: Nicht Nachverhandeln oder nachbessern wollen. Was im Vertrag so steht, wie es mündlich vereinbart wurde, darf nicht wieder infrage gestellt werden. Die Empfehlung: Wenn Sie den von Ihnen unterschriebenen Arbeitsvertrag zurücksenden, fügen Sie bitte ein kurzes Begleitschreiben an. Es bietet eine gute Gelegenheit, diese wichtige Zäsur im Leben gegenüber sich selbst und den neuen Partnern mit einigen stilsicheren Sätzen zu würdigen.


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    Die Zeit vergeht? Dann wird es Zeit für eine Gehaltserhöhung


    Hey Boss, ich brauch mehr Geld: Seine häufigsten Gegenargumente und wie Sie klug kontern

    von Hans Günther Teschner (aus: Zeitschrift FUNK UHR, Ausgabe 15/2001)

    1. "Ihre Forderung sprengt unser Gehaltsgefüge." - Nicht beeindrucken lassen. Kontern Sie mit dem Vorschlag einer Beförderung, dann ist der Chef gezwungen, sich inhaltlich mit Ihrer Arbeit und Ihrer Forderung auseinander zusetzen.
    2. "Sie sind doch noch gar nicht so lange hier." - Jetzt zeigt sich, wie gut Sie vorbereitet sind. Denn das ist eine gute Gelegenheit, Ihre Leistung ins Spiel zu bringen. Führen Sie ein Tagebuch der "guten Taten". So können Sie nachweisen, was Sie in kurzer Zeit bereits bewegt haben.
    3. "Eine Gehaltserhöhung ist bei unserem Budget nicht drin." - Cool bleiben, konkret nachfragen: "Wie entwickelt sich das Budget denn?" Durch kompetentes Nachhaken sammeln Sie Pluspunkte.
    4. "Dann wollen auch Ihre Kollegen mehr Geld." - Lassen Sie sich nicht gegeneinander ausspielen. Jeder hat das Recht, sein Gehalt selbst auszuhandeln. Versprechen Sie, nicht darüber zu reden.
    5. "Ihr Gehalt liegt bereits am oberen Rand." - Kontern Sie mit Fakten über die Vergütung in vergleichbaren Positionen in Ihrer Branche. Sachlich bleiben und betonen, dass Ihnen die Arbeit im Unternehmen Spaß macht.
    6. "Ich hätte Sie realistischer eingeschätzt." - Eine Provokation, auf die Sie mit der freundlich-interessierten Frage reagieren: "Wie haben Sie mich den eingeschätzt?"
    7. "In unserer Krise wäre das ein falsches Signal." - Gehen Sie in die Offensive: "In Krisenzeiten sollte man gerade in gute Kräfte investieren, um das Tal zu verlassen." Statt einer Gehaltserhöhung können Sie auch Zusatzleistungen aushandeln, z.B. Essenzuschuss, Dienstwagen.
    8. "Kommen Sie in einem Jahr noch mal wieder." - eine indirekte Zusage, dass Ihr Chef bereit ist, etwas draufzulegen. Warten Sie aber nicht zwölf Monate ab. Schlagen Sie einen neuen Termin in spätestens zwei Monaten vor.
    9. "Ich würde ja gerne - aber die Zentrale nicht." - Ihr Vorgesetzter will den schwarzen Peter weitergeben. Zeigen Sie Mut: "Was halten Sie davon, wenn wir mein Anliegen dort gemeinsam vortragen?"
    10. "Das kann ich nicht allein entscheiden." - Gewinnen Sie Ihren direkten Vorgesetzten als Befürworter. Klären Sie dann konstruktiv mit ihm gemeinsam das weitere Vorgehen. Bitten Sie ihn, ein gutes Wort für Sie einzulegen.

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    Führungsstiel

    Jede Art der Mitarbeiterführung ist anders. Leider gibt es solche und solche Chefs. Die verschiedenen Arten werden hier aufgeführt:

    Der Kontrolleur
    Motto: Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser
    Typ: Auf Überraschungen oder Kontrollverlust reagiert er mit Panik. Deshalb reißt er alle Kompetenzen an sich, bevor ihm die Dinge entgleiten können. Er ist weder willens noch in der Lage, zu delegieren - erstickt allerdings dafür in Arbeit. Lieber plant er alles bis ins Detail als eine Fußangel zu übersehen. Kontrolleure sind häufig kontaktscheu und schirmen sich gerne ab.
    Ausreden: "Wir haben noch nicht alle Eventualitäten geprüft." "Diese Studie belegt aber etwas anderes."
    Führungsstil: Gewissenhaft-korrekt bis zwanghaft-pedantisch. Mitarbeiter werden regelmäßig zum Rapport bestellt. Zwischenberichte, Kontrollbögen und Durchschläge sind ein Muss. Seine Kontrollsucht kaschiert er gern mit einem hohen Qualitätsanspruch. In der Konsequenz duldet er weder Fehler noch Ungehorsam. Auf Mitarbeiter wirkt er meist kleinkariert und unnahbar. Bekommt er ein schlechtes Gewissen, fraternisiert er abends mit den Kollegen in der Kneipe und buhlt um Gegenliebe.
    Der Blender
    Motto: Mehr Schein als Sein.
    Typ: Vordergründig hat er alles im Griff. Er gibt vor, alles zu können, macht sich aber selbst nie die Hände schmutzig. Für ihn zählt nur der kurzfristige Erfolg, durch den er glänzen kann. Tatsächlich steckt hinter seinen Entscheidungen nur selten Substanz - und noch weniger Vision.
    Ausreden: "Alles kein Problem." "Ich hab's doch gleich gesagt."
    Führungsstil: Extrem schwankende Launen und Meinungen, viel Lärm um nichts. Sein Saubermann-Image ist sein größter Schutzschild. Wer daran kratzt, bekommt Ärger.
    Umgekehrt schwimmt er meist mit der Mehrheit, hält sich aber für alle Fälle eine Hintertür offen. Wenn er mit anderer Leute Emotionen umgehen muss, ist er hilflos.
    Der Überforderte
    Motto: Der Zweite ist schon der erste Verlierer.
    Typ: Immer hektisch und nervös. Er kennt seine Grenzen, kann sie aber nicht akzeptieren. Konkurrenzdenken bestimmt sein Handeln, wobei er sich selbst stets als Verlierer wähnt. Bekommt er seine Erfolgsdosis nicht im Job, holt er sie sich woanders. Reicht auch das nicht, betäubt er seinen Frust mit Alkohol, Tabletten oder Drogen.
    Ausreden: "Heute ist einfach nicht mein Tag." "Wenn ich nicht wäre ..."
    Führungsstil: Verständnisvoll-fair bis laisser-faire. Er neigt zur Kumpanei, weil er das Gefühl braucht, anerkannt zu sein. Da er versucht, es allen recht zu machen, wirkt seine Arbeitsweise oft unkoordiniert und willkürlich. Das unterspült jedoch seine Akzeptanz - die Angstspirale beginnt
    Der Leugner
    Motto: Was nicht sein darf, kann auch nicht sein.
    Typ: Angst ist ein Zeichen von Schwäche, und die hat ein Manager nicht. Angstsymptome oder Herzinfarkte trägt er wie Orden vor sich her. Härte und Gefühlskälte stilisiert er zum Managerideal herauf. Sich selbst sieht er gerne als Märtyrer des eigenen Erfolgs.
    Ausreden: "Die anderen sind doch alle Weichlinge oder inkompetent." "Wer ist hier der Bos?!"
    Führungsstil: Autoritär bis aggressiv. Weil er selbst qua definitionem keine Schwächen haben kann, sieht er diese um so besser bei anderen. Sein Credo: Angriff ist die beste Verteidigung. Er baut bewusst Hierarchien auf, um sich von den Mitarbeitern zu distanzieren. Der Mangel an mündigen Mitarbeitern wird von ihm zwar ständig beklagt, de facto sind sie aber unerwünscht. Seine größte Sorge sind Machtverlust und potentielle Cäsarenmörder.
    Der Zaghafte
    Motto: Wer nichts wagt, der nichts verliert.
    Typ: Riskante Manöver lösen bei ihm sofort einen Fluchtimpuls aus. Experimenten geht er konsequent aus dem Weg. Um bei dieser Haltung auf Dauer nicht aufzufallen, sucht der Zaghafte gern Deckung hinter anderen - hinter Vorgesetzten, hinter Mitarbeitern, hinter Betriebsvereinbarungen.
    Ausreden: "Ich wollte das ja auch nicht, aber der Vorstand bestand darauf." "Wir haben das im Team mehrfach besprochen, und die Fakten sprachen damals dafür."
    Führungsstil: Offiziell partizipativ. Hintenherum neigt er jedoch zum Fahrradfahren: oben buckeln, unten treten. Mit häufigen Teamsitzungen, Meetings oder Workshops versucht der Zaghafte seinen Mangel an Entschlossenheit zu verdecken. In manchen Fällen verdichten sich seine Vermeidungsstrategien gar zu handfesten Zwängen: Schuld sind immer die anderen. Statt Argumenten werden Prinzipien, Handbücher oder Leitlinien zur Erklärung zitiert.

    Wer "seinen" Chef hier erkennt hat nun auch noch einige Hintergrundinformationen über ihn :-)
    Und wer will, kann ihm ja mal den EQ-Test empfehlen ,-))


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    Der Fehler
    und seine Folgen

    Nehmen wir einmal an, du hast einen saudummen Fehler gemacht.
    Frage: Welche Folgen hat das für deine berufliche Zukunft?
    Antwort: Das kommt auf dein Nettogehalt an.

    Nettogehalt
    Folgen des saudummen Fehlers
    Bis € 1.000,-- DU BLÖDES ARSCHLOCH!!! Du bist fristlos gefeuert!!!
    Ab € 1.000,-- Knallharter Anschiss; "Personalgespräch", Schriftliche Abmahnung mit Eintrag in die Personalakte.
    Ab € 1.250,-- Knallharter Anschiss.
    Ab € 1.500,-- Anschiss.
    Ab € 1.750,-- Freundliche Empfehlung, doch bitte etwas sorgfältiger zu sein.
    Ab € 2.000,-- Deine Fehler werden geflissentlich ignoriert.
    Ab € 3.000,-- Du machst prinzipiell keine Fehler. Diese heißen vielmehr "unkonventionelle Problemlösungsansätze" bzw. "Kreativer persönlicher Arbeitsstil".
    Ab € 5.000,-- Dein Fehler wird ohne Widerspruch akzeptiert und sofort dienstbeflissen in die Praxis umgesetzt. Ausgebadet wird er von anderen nach Punkt 1-5 dieser Liste.
    Ab € 10.000,-- Dein Fehler wird sofort zur neuen Grundleitmaxime der Firma ernannt. Du wirst ob deiner übermenschlichen Genialität in jeder möglichen Weise geehrt, belobigt und ausgezeichnet; auf dem Firmenhof wird dir ein lebensgroßes Standbild errichtet; Selbstverständlich erhöhen sich deine Bezüge um 30 Prozent.

    Ich möchte damit natürlich nicht behaupten, dass ein solcher Führungsstil in manchen
    Häusern bzw. bei manchen Arbeitgebern wirklich ausgeübt wird! Aber auch hier
    gilt natürlich der Spruch "Wem der Schuh passt ..." oder "Der getroffene Hund bellt!".
    Ansonsten sind hier ein paar kleine Tipps zu den evtl. Folgen ...


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    Plan einer Arbeitswoche
    Montag: ArbeitArbeitArbeitArbeit
    Dienstag: ArbeitArbeitArbeitArbeit
    Mittwoch: ArbeitArbeitArbeitArbeit
    Donnerstag: ArbeitArbeitArbeitArbeit
    Freitag: ArbeitArbeit
    Samstag:
    Sonntag:


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    Der Boss

    Als der Körper erschaffen wurde, wollten alle Körperteile Bos sein.

    Das Gehirn sprach: Da ich alle Teile kontrolliere und für sie denke, ohne mich nichts Vernünftiges herauskommt, muss ich der Boss sein!

    Die Beine sagten: Da wir den Menschen dorthin tragen, wo er hin will und das ausführen, was das Gehirn ihm eingibt, wollen wir der Boss sein!

    Die Augen sprachen: Da wir auf euch achtgeben und auch warnen, wenn Gefahr droht, wollen wir der Boss sein!

    Das Herz pochte: "Oh nein! Oh nein!" "Ich bin der Motor des Ganzen, ohne mich gibt es kein Leben, daher sollte ich der Boss sein!"

    Die Genitalien: "Da wir für die Nachkommenschaft und die höchsten Freuden des Lebens sorgen, steht uns dieses Amt zu!"

    Und so meldeten sich noch weitere Organe wie die Lunge, die Leber, die Niere und .......

    .......... schließlich verlangte auch das Arschloch, dass man es zum Boss machen sollte.

    Alle Körperteile lachten und lachten und fanden die Idee einfach absurd, ein Arschloch zum Boss zu haben.

    Das Arschloch wurde darüber sehr wütend, schloss sich zu, schmollte und weigerte sich, zu funktionieren.

    Daraufhin wurde das Gehirn fiebrig, die Augen schielten, schmerzten und wurden dick, die Beine wurden schwach und die Hände hingen schlaff her unter, die Sexuelle Lust und auch das sexuelle Vermögen gingen auf den Nullpunkt. Sogar das Herz und die Lunge hatten Mühe, weiter zu arbeiten. Schließlich wandten sich alle flehentlich an das Gehirn mit der Bitte, doch das Arschloch zum Boss zu machen.

    Und so kam es, dass alle anderen Körperteile die Arbeit verrichteten, und das Arschloch einfach Boss spielte und eine Menge Scheiße von sich gab.
     

    Die Moral von der Geschichte :

    Um Boss zu werden, braucht man kein Genie zu sein,
    nur ein Arschloch !!!


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    Das Management

    Management ist, wenn zehn Leute für das bezahlt werden, was fünf billiger erledigen könnten, wenn sie nur zu dritt wären und zwei davon krank sind!

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    Arbeitsverteilung

    Die Bevölkerung dieses Landes beträgt 80 Millionen.

    35 Million sind in Rente.

    Damit bleiben 45 Millionen um zu arbeiten.

    28 Millionen besuchen Schulen und Universitäten, damit bleiben 17 Millionen um die Arbeit zu tun.

    Davon arbeiten 10 Millionen für die Bundesregierung. Damit bleiben 7 Millionen um die Arbeit zu tun.

    350.000 sind bei der Bundeswehr.

    Abzüglich der 6 Millionen Beschäftigten von Land und Gemeinden bleiben 650.000 um zu arbeiten. 

    Regelmäßig befinden sich 288.000 Menschen in Krankenhäusern oder sind krank geschrieben. 

    Damit bleiben 362,000 Bürger um zu arbeiten.

    Zur Zeit sind 361.998 Menschen in Gefängnissen.

    Damit bleiben zwei Leute übrig um zu arbeiten.

    Du und ich.

    Und Du sitzt vor Deinem PC und hast nichts besseres zu tun als diese Seite zu lesen.


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    Urlaub? Wozu ...

    Haben Sie denn gar keine Ehre im Leib?
    Wissen Sie überhaupt, wie wenig Sie arbeiten?
    Ich will es Ihnen einmal vorrechnen:

    Das Jahr hat bekanntlich 365 Tage, nicht wahr!
    Davon schlafen Sie 8 Stunden, das sind 122 Tage - es bleiben noch 243 Tage.
    Täglich haben Sie 8 Stunden frei, das sind ebenfalls 122 Tage - also bleiben noch 121 Tage.
    52 Sonntage hat das Jahr, an welchen nicht gearbeitet wird.
    Was bleibt übrig? 69 Tage.
    Sie rechnen doch mit?!?

    Samstag Nachmittag wird auch nicht gearbeitet, das sind nochmals 52 halbe oder 26 ganze Tage.
    Bleiben also noch 43 Tage.
    Aber weiter!!!
    Sie haben täglich 2 Stunden Pause, also insgesamt 30 Tage.
    Was bleibt übrig?
    Nur ein Rest von 13 Tagen!!!
    Das Jahr hat 12 Feiertage - was bleibt übrig???
    Sage und schreibe 1 Tag!!!
    Und das ist der 1. Mai - und an dem wird auch nicht
    gearbeitet!!

    Und da wollen Sie noch URLAUB?

    - Wann wollen Sie den eigentlich nehmen???

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    Die 10 großen A's der Arbeitswelt

    Alle Anfallenden Arbeiten Auf Andere Abschieben, Anschließend Anscheißen, Aber Anständig!


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    Die Sekretärin

    Der Chef einer großen Firma ruft alle Abteilungsleiter und Sachbearbeiter zu sich und zum Schluss auch noch den Lehrling Peter. "Unter uns, Peter, hast Du schon mal was mit der neuen Sekretärin gehabt?".
    "Nein, Chef," stottert der Lehrling.
    "Na prima," atmet der Chef erleichtert auf: "dann wirst Du ihr die Entlassungspapiere bringen!"


    Wichtig: DISCLAIMER

    ... und aus dem Chaos sprach eine stimme zu mir: "lächle und sei froh es könnte schlimmer kommen" und ich lächelte und war froh, und es kam schlimmer ...
    Dienstleistung offensiv

    [über den vorstehenden Link kommen Sie zu einer Glosse in welcher der "Fortschritt" bei der Kundenbetreuung bei einem Kreditinstitut, bezogen auf die dafür zuständigen und umsetzenden Mitarbeiter/innen, einmal ganz herzhaft aufgezeigt wird. Die Frage, ob die Geschichte auf Tatsachen beruht, lasse ich einmal offen ,-))]
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    (c) Horst Lech / Stand: 07.04.2009
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